EuGH hält Urlaubsanspruch länger frisch

Schon seit einiger Zeit kommen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) Urteile, die der rigorosen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Verfall des Urlaubs Schranken setzen. Am 6.11.2018 hat der EuGH erneut zwei Fälle aus Deutschland entschieden:
Die Kläger der Ausgangsverfahren, Herr Shimizu, ein ehemaliger befristet Angestellter des Max-Planck-Instituts, und Herr Kreuziger, ein ehemaliger Berliner Rechtsreferendar, hatten am Ende ihrer Beschäftigung noch Urlaubsansprüche, für die sie Urlaubsabgeltung beanspruchten.
Diese verweigerten die jeweiligen Arbeitgeber. Beide hatten keine entsprechenden Urlaubsanträge gestellt, Herr Shimizu war sogar vom Arbeitgeber dazu aufgefordert worden.
Arbeitgeber muss rechtzeitig vor dem Verfall warnen
Der EuGH stellte in beiden Fällen fest, dass zwar eine nationale Regel, nach der zur Vermeidung eines Urlaubsverfalls ein rechtzeitiger Urlaubsantrag erforderlich ist, nicht automatisch gegen Europarecht verstößt. Allerdings muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.
Der private oder öffentliche Arbeitgeber muss den Beschäftigten:
- förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen.
- Er muss dem Beschäftigten klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt, sei es bis zum Ende des Bezugszeitraums, eines zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dies in einen solchen Zeitraum fällt.
Nach diesen Entscheidungen ist die bisherige Auffassung nicht mehr haltbar, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder Urlaubsabgeltung automatisch verliert, wenn er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub beantragt hat. Der Arbeitgeber muss ihn zuvor rechtzeitig informiert und zum Urlaubnehmen aufgefordert haben.
Torsten Walter, LL.M. (Leicester), DGB Bundesvorstand
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Quelle
Aktenzeichen Rs. Max-Planck-Gesellschaft / Shimizu (C-684/16) und Kreuziger / Land Berlin (C-619/16)
EuGH, Pressemitteilungen vom 6.11.2018