Arbeitgeberhaftung

Für Impfschäden haftet allein der Betriebsarzt

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Es entsteht kein Behandlungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bei einer Impfung durch den Betriebsarzt. Bei Behandlungsfehlern haftet der Arbeitgeber nicht wegen Schadensersatz oder auf Schmerzensgeld, sondern allein der Betriebsarzt. Von Margit Körlings

Die Arbeitnehmerin verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz vom Arbeitgeber für einen von ihr behaupteten erlittenen Impfschadens anlässlich einer Grippeschutzimpfung.

Mit einem Aushang hatte die Betriebsärztin zu Teilnahme an der Impfung aufgerufen. Die Arbeitnehmerin nahm daran teil und behauptet, sie sei vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Die Kosten für die Impfung hat der Arbeitgeber übernommen. Ein Vertragsverhältnis besteht zwischen dem Arbeitgeber und der Betriebsärztin.

Kein Behandlungsvertrag mit dem Arbeitgeber

Mögliche Ansprüche der Arbeitnehmerin können auf § 280  Abs. 1 für Schadenseratz und auf § 253 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Schmerzensgeld gestützt werden. Voraussetzung ist die Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitgebers.

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist kein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Nicht der Arbeitgeber, sondern die Betriebsärztin hat zur Impfung aufgerufen. Dass der Arbeitgeber von den Impfungen der Arbeitnehmer profitiert, da weniger Arbeitsunfähigkeitszeiten der Arbeitnehmer entstehen, stellt lediglich einen Nebeneffekt dar.

Eine Aufklärungspflicht kann dem Arbeitgeber mangels medizinischer Kenntnisse nicht auferlegt werden. Es ist daher sogar im Interesse des Arbeitgebers, dass der Behandlungsvertrag zur Ärztin nicht mit ihm besteht. Die Betriebsärztin ist also in die Haftung zu nehmen.

Impfungen zählen allgemein zur Gesundheitsvorsorge. Sie sind daher Sache jeden Einzelnen. Nur in Ausnahmefällen sind gesundheitliche Behandlungen wie Impfungen wegen der Besonderheit der Arbeit anders zu bewerten. Dies etwa bei ansteckenden Krankheiten.

Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber

Unabhängig von diesem Fall sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber nach dem Gesetz:

  • Ein Verstoß gegen rechtliche Pflichten des Arbeitgebers,
  • dadurch muss ein Schaden verursacht sein und der
  • Pflichtverstoß muss vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein.

Handelt es sich um Personenschäden,  tritt erst einmal die Unfallversicherung ein. Bei Sachschäden kann oft eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers eintreten. Ein Beispiel: Der Arbeitgeber hat Kenntnis von einem defekten Schloss etwa an einem Spind für persönliche Dinge und sagt das den Arbeitnehmern nicht. Diese gehen von der Funktionsfähigkeit aus. Bei Diebstahl der persönlichen Sachen haftet dann der Arbeitgeber. Aber: Für eine bei der Arbeit zerbrochene Brille haftet der Arbeitgeber grundsätzlich nicht. Dabei handelt es sich die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos. Etwas anderes gilt, wenn es sich um eine außergewöhnliche Arbeitssituation handelt. Dies beispielsweise, wenn ein psychisch kranker Patient die Brille des Pflegers zerstört.

 

Was kann der Betriebsrat tun?

 

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG räumt dem Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder den Unfallverhütungsvorschriften ein Mitspracherecht ein. Man kann hier an Betriebsvereinbarungen zur Sucht, zur Bildschirmarbeit und zur allgemeinen Gefährdung denken. Auch Regeln für Betriebsbegehungen sollten festgelegt werden. Ein Partner dafür kann etwa die BAD sein (BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH), ein Unternehmen im Arbeits- Gesundheits- und Umweltschutz.

Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH.

Quelle

BAG (21.12.2017)
Aktenzeichen 8 AZR 853/16
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat 3/2018 vom 14.2.2018.
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