FAQ Betriebsratswahl

Die hier aufgeführten Fragen, werden sehr oft in Wahlvorstandsschulungen gestellt. Ein Anlass für uns, dem auf den Grund zu gehen. Ein Auszug aus dem Fragen- und Antwortkatalog.
1. Wahlausschreiben: Fristablauf und Festlegung des Zeitpunkts (Uhrzeit)
Die genaue Angabe der Zeitpunkte im Wahlausschreiben in Bezug auf zwei zentrale Fristen erfolgt bei vielen Betriebsratswahlen nicht korrekt.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 WO legt der Wahlvorstand im Wahlausschreiben fest, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können. Der letzte Tag der Frist ist im Wahlausschreiben anzugeben. Gleiches gilt für die Einreichung von Vorschlagslisten. Auch diese müssen vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht werden. Auch dieser letzte Tag der Frist ist im Wahlausschreiben anzugeben.
Gibt der Wahlvorstand im Wahlausschreiben lediglich ein Datum an, ohne eine konkrete Uhrzeit zu benennen, läuft die Frist automatisch um 24.00 Uhr des Tages, der im Wahlausschreiben angegeben ist, ab.
2. Betriebsadresse des Wahlvorstands
In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Betriebsadressen in Wahlausschreiben nicht genau genug angegeben werden.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 12 WO ist der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, in dem Wahlausschreiben anzugeben („Betriebsadresse des Wahlvorstands“). Die Regelung bezweckt, dass die Wahlberechtigten wissen, wie sie ihren Wahlvorstand erreichen können.
Wenn es möglich ist, soll diese Angabe möglichst ortsgenau und betriebsbezogen präzise erfolgen. Es soll das Arbeitszimmer des Wahlvorstands oder der Arbeitsplatz eines Wahlvorstandsmitglieds im Wahlausschreiben konkret angegeben werden, aber auch eine andere Stelle kann konkret im Wahlausschreiben angegeben werden. Die Angabe der bloßen Postanschrift des Betriebes ist als Angabe im Wahlausschreiben in der Regel nicht ausreichend.
Wenn allerdings im Betrieb keine Raumnummern existieren, kann eine solche auch nicht angegeben werden. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn für die Wahlberechtigten die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlausschreiben deutlich erkennbar sind und die allgemeine Postanschrift angegeben wird
3. Dürfen Wahlvorstandsmitglieder bei einer Betriebsratswahl kandidieren?
Wer zum Wahlvorstandsmitglied bestellt ist, kann dieses auch dann bleiben, wenn er sich um einen Sitz im Betriebsrat bewirbt oder einen Wahlvorschlag bzw. eine Vorschlagsliste unterzeichnet. Ein amtierendes Betriebsratsmitglied kann ebenfalls Wahlvorstandsmitglied werden.
Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch die Wahlordnung enthalten Vorschriften zur Unvereinbarkeit dieser Ämter. Diese Grundsätze sind zu Beginn der Entstehung des Betriebsverfassungsgesetzes sehr umstritten gewesen, können heute jedoch als geklärt angesehen werden.
Eine andere Frage ist es, ob aus politischen Gründen vom Betriebsrat auf eine Trennung dieser Ämter geachtet werden sollte und ob dies überhaupt mit Blick auf die Anzahl der in Betracht kommenden Personen in einem Betrieb möglich ist.
Mehr Antworten auf oft gestellte Fragen bekommen Sie in der AiB 10/2021 ab Seite 25 im Beitrag FAQ Betriebsratswahl. Abonnenten können den Beitrag hier lesen.
Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb«?
Jetzt 2 Ausgaben gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!
© bund-verlag.de (EMS)