Arbeitsmittel

Fahrradlieferant hat Anspruch auf Rad und Smartphone

11. November 2021 Arbeitsvertrag, AGB
Fahrrad Lastenrad Umweltschutz bicycle
Quelle: www.pixabay.com/de

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können. Bei Fahrradlieferanten, sogenannten Ridern, sind das ein Fahrrad und ein Smartphone, sofern nicht vertraglich anders geregelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt und strenge Vorgaben an Abweichungen gestellt.

Geklagt hatte ein Fahrradlieferant, der Speisen und Getränke ausliefert, die die Kundschaft via App oder Website bei verschiedenen Restaurants bestellt. Für seine Lieferfahrten kommen das eigene Fahrrad und Mobiltelefon zum Einsatz. Die Verpflichtung hierzu ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Für diese Nutzung erhalten die angestellten Fahrradlieferanten eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro je gearbeiteter Stunde, die ausschließlich bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann.

Der Kläger verlangt für seine Arbeit als Fahrradkurier ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon Diese Verpflichtung falle in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, der die notwendigen Arbeitsmittel bereitzustellen habe. Dieser Grundsatz sei vertraglich nicht wirksam abbedungen.

Das BAG hat die Einschätzung des Klägers bestätigt: Die in den AGB vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 Satz 1 BGB und ist daher unwirksam. Arbeitgeberseitig werden so Anschaffungs- und Betriebskosten abgewälzt sowie das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der essentiellen Arbeitsmittel einstehen zu müssen, was dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses widerspricht, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen hat.

Arbeitsmittel oder Aufwandsentschädigung

Von diesem Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies per AGB, sind diese nur wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird, was hier nicht geschehen ist. Die Höhe des Reparaturbudgets orientiert sich nicht an der Fahrleistung, sondern an der damit nur mittelbar zusammenhängenden Arbeitszeit. Der Kläger kann über das Budget auch nicht frei verfügen, sondern es nur bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Unternehmen einlösen. In der Wahl der Werkstatt ist er nicht frei. Für die Nutzung des Mobiltelefons ist überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen.

Der Kläger kann deshalb von der Beklagten nach § 611a Abs. 1 BGB verlangen, dass diese ihm die für die vereinbarte Tätigkeit als Rider notwendigen essentiellen Arbeitsmittel – ein geeignetes verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon, auf das die Lieferaufträge und -adressen mit der hierfür verwendeten App übermittelt werden – bereitstellt. Er kann seitens des Arbeitgebers nicht auf nachgelagerte Ansprüche wie Aufwendungsersatz oder Annahmeverzugslohn verwiesen werden.

Hinweis:

Weitere Parallelsache: Urteil vom 10. November 2021, Az.: 5 AZR 335/21

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BAG (10.11.2021)
Aktenzeichen 5 AZR 334/21
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