Faule Kredite rechtfertigen keine fristlose Kündigung

Darum geht es
Der Kläger war seit 1993 bei einem Kreditinstitut beschäftigt. Er war seit 2014 Teamleiter Wohnbaufinanzierungen Im Juli 2019 wurde er Leiter der Abteilung Wohnbaufinanzierungen. Sein Arbeitsverhältnis mit der Bank ist aufgrund tariflicher Regelungen ordentlich unkündbar.
Ein Immobilienberater P. der Bank hatte mit einem Tippgeber kollusiv zum Nachteil seiner Arbeitgeberin zusammengewirkt. Deshalb gewährte die Arbeitgeberin in erheblichem Umfang Wohnungsbaukredite für Kreditnehmer unterdurchschnittlicher Bonität, zum Teil aufgrund falscher Angaben zum Eigenkapital und gefälschter Unterlagen.
In der Folge kündigte die Bank dem Kläger mit Schreiben vom 22.9.2019 fristlos. Sie warf ihm vor, seine Aufsichtspflichten gegenüber P verletzt und selbst einen Teil der faulen Kredite pflichtwidrig bewilligt, andere gegenüber dem Vorstand befürwortet zu haben. Der Abteilungsleiter wehrte sich. Er habe die Kredite in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ordnungsgemäß geprüft.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage des Abteilungsleiters ebenso stattgegeben wie zuvor das Arbeitsgericht.
Die zuständige Kammer bestätigte zwar, dass der Kläger seine Pflichten erheblich verletzt habe. Er habe es unterlassen, soweit er die genannten Immobilienkredite selbst bewilligt habe, die Angaben zu Eigenkapital und Bonität der Kunden auf Schlüssigkeit zu prüfen.
Gleichwohl fiel die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus. Dieser ist ordentlich unkündbar. Ausschlaggebend dafür, dass die Interessenabwägung zu Ungunsten der Bank ausfiel, war zunächst die beanstandungsfreie über 25jährige Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Bank.
Hinzu kam, dass ähnliche Kreditbewilligungen selbst auf Vorstandsebene erfolgt seien, ohne dass die Fehlerhaftigkeit dort aufgefallen wäre. Zudem sei die Bank selbst ein bewusst ein erhöhtes Risiko eingegangen, indem sie vor der Kreditvergabe keine Begutachtung der Immobilien vorgenommen habe.
Das LAG Düsseldorf hat die Revision nicht zugelassen.
Hinweis für die Praxis
Als Betriebsrat sind Sie vor Kündigungen zu unterrichten und anzuhören (§ 102 BetrVG). Einer ordentlichen Kündigung können Sie widersprechen, bei einer außerordentlichen Kündigung Bedenken anmelden, wobei enge Fristen für die Stellungnahme gelten. Auch wenn dem betroffenen Arbeitnehmer ein nachweisbares Verschulden zur Last fällt, können Sie beim Arbeitgeber auf soziale Gesichtspunkte und mildernde Umstände hinweisen und fordern, dass der Arbeitgeber mildere Mittel als die Kündigung prüft.
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Quelle
Aktenzeichen 6 Sa 420/20
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.12.2020