Fluch und Segen der Arbeitszeiterfassung

Die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit ergibt sich für den Arbeitgeber aus § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Danach ist er verpflichtet, die »über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende« Arbeitszeit zu erfassen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese Nachweise dienen Behörden und Institutionen aber auch dem Betriebsrat als Dokument (z. B. Gewerbeaufsicht, Staatsanwaltschaft, Berufsgenossenschaft, Finanzkontrolle Schwarzarbeit).
Schon lange ist strittig, ob diese Klausel der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie gerecht wird (Richtlinie 2003/88/EG). Denn viele Arbeitgeber hatten, insbesondere im Angestelltenbereich, daraus die »Vertrauensarbeitszeit« abgeleitet. Doch in der betrieblichen Praxis hat Vertrauensarbeitszeit und die damit fehlende Arbeitszeitdokumentation oft zu arbeitsrechtlichen Problemen geführt, wie
- Leistungsverdichtung für die Beschäftigten,
- nicht erfasste Mehrarbeit,
- fehlende Dokumentation der Arbeitszeit bei gerichtlichen Auseinandersetzungen,
- schlechte Beweislage bei Haftungsfragen oder Arbeitsunfällen.
Zudem wurden häufig gesetzlich vorgeschriebene Pausenzeiten oder die elfstündige Ruhezeit nicht eingehalten.
Mehr erfahren
Was die Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung sagt, wann die Arbeitszeit überhaupt beginnt, Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung und wie die Beteiligungsrechte des Betriebsrats aussehen, erfahren Sie im kompletten Beitrag »Fluch und Segen der Arbeitszeiterfassung« in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 9/2021. Dort finden Sie auch Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung.
Außerdem in der Ausgabe 9/2021:
- 7 Fragen zu Interessenausgleich und Sozialplan
- Wahlberechtigung ab 16 und die Folgen
- ENDE DER AMTSZEIT IN SICHT: Durchstarten oder aussteigen?
- Arbeitshilfe: Möglichkeiten der Nachwuchs- oder Talentförderung im Betriebsrat
- Rechtsprechung: Betriebsvereinbarung per Anscheinsvollmacht
- Rechtsprechung: Kündigung nach Drohung mit Krankschreibung
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