Fluggesellschaft SunExpress darf keinen Betriebsrat wählen

Nach der gesetzlichen Bestimmung im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss bei Luftfahrtunternehmen durch einen Tarifvertrag geregelt werden, wie eine Vertretung der Beschäftigten gebildet wird und welche Beteiligungsrechte gelten.
Der hier relevante Paragraf des BetrVG lautet auszugsweise:
§ 117 Geltung für die Luftfahrt
(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden.
(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung
errichtet werden. (...)
Ein solcher Tarifvertrag ist bei SunExpress Deutschland GmbH bisher nicht geschlossen worden. Das fliegende Personal darf daher vorläufig nach § 117 Abs. 2 BetrVG keinen Betriebsrat wählen.
Entscheidung ist erst vorläufig
Das Gericht hat hervorgehoben, dass es seinen Beschluss in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz getroffen hat. Es sei dem Wahlvorstand zuzumuten, vor einer Wahl eine Entscheidung in einem regulären Verfahren (so genanntes Hauptsacheverfahren) abzuwarten. Dort müsse geklärt werden, ob § 117 Abs. 2 BetrVG nach der EU-Richtlinie 2002/14/EG unter bestimmten Voraussetzungen die Bildung von Personalvertretungen doch nicht einschränke.
Außerdem sei nicht zwingend, dass auf das Recht der Interessenvertretung dann das BetrVG anzuwenden sei. Die Arbeitgeberin dürfe zunächst den Abbruch der Wahlvorbereitungen verlangen.
Hinweis
Gegen die Entscheidung des LAG kann das Bundesarbeitsgericht nicht angerufen werden. Eine Rechtsbeschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig.
© bund- verlag.de (ls)
Quelle
Aktenzeichen 16 TaBVGa 86/18