Freistellungsanspruch entsteht auch ohne Rechnung

Das war der Fall
Der Betriebsrat und der Arbeitgeber hatten eine Einigungsstelle zum Thema Dienstplangestaltung gebildet. Hierfür beauftragte der Betriebsrat einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten. Der Rechtsanwalt ist Geschäftsführer der C Agentur. Mit dieser schloss der Betriebsrat eine Honorarvereinbarung ab. Der Anwalt nahm an dem Einigungsstellenverfahren teil und stellte anschließend eine Rechnung an die Arbeitgeberin. Diese beglich die Rechnung nicht. Der Betriebsrat habe nicht den Rechtsanwalt, sondern die C Agentur beauftragt. Außerdem habe der Betriebsrat keine Rechnung erhalten. Der Betriebsrat machte seine Kosten deshalb vor dem Arbeitsgericht geltend. Das lehnte den Anspruch, ebenso wie das Landesarbeitsgericht ab.
Das sagt das Gericht
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass für es den Anspruch auf Kostenfreistellung nach § 40 BetrVG nicht erforderlich ist, dass der Betriebsrat eine Rechnung bekommt.
Der Anspruch entsteht bereits mit der Begründung der entgeltlichen Verbindlichkeit. Das Fehlen einer Rechnung kann den Arbeitgeber allenfalls dazu berechtigen, die Zahlung zu verweigern. Es verhindert aber nicht die Entstehung des Anspruchs an sich. Deshalb war es nicht schlimm, dass der Rechtsanwalt die Rechnung nicht an den Betriebsrat, sondern die Arbeitgeberin adressiert hatte. Zur besseren Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist es dem Betriebsrat aber zu raten, eine an das Gremium adressierte Rechnung vorlegen zu können.
Anspruch besteht nicht
Auch das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch des Betriebsrats auf Kostenfreistellung im Ergebnis aber abgelehnt. Grund dafür ist, dass der Betriebsrat nicht den Rechtsanwalt, sondern die C Agentur beauftragt hat.
Das müssen Betriebs- und Personalrat wissen
Auch für den Personalrat gibt es einen Freistellungsanspruch von Kosten im Rahmen seiner Tätigkeit. Die Entscheidung des BAG, dass für den Anspruch keine Rechnung erforderlich ist, sollte daher entsprechend auf Personalräte anzuwenden sein.
© bund-verlag.de (cs)
Quelle
Aktenzeichen 7 ABR 10/22