Betriebsratsarbeit

Freizeitausgleich für Betriebsratsmitglieder

18. März 2019
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Betriebsratsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Amtstätigkeit. Nehmen sie Betriebsratsaufgaben außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit wahr, steht ihnen zum Ausgleich eine bezahlte Arbeitsbefreiung im gleichen Umfang zu. Von Margit Körlings.

Darum geht es:

Der Kläger ist Rettungssanitäter und nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Nach dem anzuwendenden Tarifvertrag kann diese auf zwölf Stunden täglich verlängert werden. Der Kläger arbeitet in Schichten von zwölf Stunden. Es wird ein Arbeitszeitkonto geführt.

An einer Reihe von Tagen im Jahr 2014 hat er an achtstündigen Betriebsratssitzungen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit teilgenommen. Er erhielt eine Zeitgutschrift von acht Stunden gewährt. Beim Arbeitgeber gilt die Praxis, dass das ein Betriebsratsmitglied nicht mehr zu weiteren Arbeitsleistungen herangezogen, wenn eine Betriebsratssitzung von acht Stunden während der persönlichen Arbeitszeit stattfindet. Es werden dann zwölf Stunden angerechnet, da ein sinnvoller Einsatz für die restliche Zeit –etwa in Teilschichten- nicht möglich ist.

Der Kläger fordert nun Gleichbehandlung. Er will erreichen, dass ihm der Arbeitgeber für jeden Tag einer achtstündigen Betriebsratssitzung ebenfalls weitere vier Stunden auf dem Arbeitszeitkonto gutschreibt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) haben die Klage abgewiesen ( LAG Baden-Württemberg 25.10.2016 - 19 Sa 26/16).

Das sagt das Gericht:

Das BAG wies die Klage auch in der Revision ab. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die beantragte zusätzliche Zeitgutschrift. Der Kläger hat als Betriebsratsmitglied lediglich Anspruch auf eine Zeitgutschrift für die Zeit, die er auch tatsächlich für die Betriebsratstätitgkeit aufgewandt hat (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Dieser beschränkt sich auf die acht Stunden pro Betriebsratssitzung, die der Kläger bereits gutgeschrieben erhalten hat, so das BAG.

Stichwort: Arbeitszeitkonto

Im Arbeitszeitkonto wird festgehalten, in welchem Umfang Stunden gearbeitet wurden –Plusstunden- und in welchem Umfang Stunden nicht gearbeitet wurden –Minusstunden- und deshalb zu bezahlen sind oder nicht zu bezahlen sind. In vielen Betrieben mit jahreszeitlichen Schwankungen werden etwa aufgrund der Witterung oder der Nachfrage Arbeitszeitkonten geführt. Dazu ist zwingend eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erforderlich.Auch Zeiten, in denen die Arbeitspflicht nicht besteht, etwa aufgrund eines Entgeltfortzahlungsanspruches wegen Krankheit, werden im Arbeitszeitkonto erfasst. Dazu gehört auch die Zeit in der Betriebsratsmitglieder von ihrer Arbeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien sind (§ 37 Abs.2 BetrVG).

Stichwort. Betriebsratstätigkeit und Arbeitszeit

Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Einen Entgeltanspruch für aufgewendete Freizeit gibt es nur im Rahmen von § 37 Absatz 3 BetrVG. Zusätzliche Vergütungsansprüche können damit nicht erworben werden. Dies folgt auch aus dem Benachteiligungs- und begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG.

Nach dem Gesetzeswortlaut besteht Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes, wenn Betriebsratstätigkeit aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit geleistet wird (§ 37 Absatz 3 Satz 1 BetrVG). Ausgleich und Betriebsratstätigkeit müssen sich daher entsprechen. Da es um den zeitlichen Ausgleich geht, muss dies bei der Dauer der Arbeitsleitung und der Dauer der Betriebsratstätigkeit der Fall sein. Gerade diese müssen sich entsprechen.

Da der Kläger außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat und dies nur für acht Stunden täglich, entspricht dies nicht einer üblicherweise zwölfstündigen Schicht. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlich anfallenden Betriebsratstätigkeit, welche allein aus betrieblichen Gründen in der Freizeit erfolgt ist.

Kein Verstoß gegen dem Gleichbehandlungsgrundsatz

Andere Betriebsratsmitglieder haben keine Leistung in vergleichbarer Lage erhalten. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, so das BAG. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Betriebsratstätigkeit während oder außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgt.

Lohnausfallprinzip bei Mitarbeiter im Außendienst oder Home-Office

Mitarbeiter im Außendienst und Mitarbeiter im Home-Office haben in der Regel keine festen Arbeitszeiten. Gleichwohl gilt auch hier das Lohnausfallprinzip. Die Bestimmung der Höhe kann allerdings eine gewisse Schwierigkeit bedeuten. Das Durchschnittseinkommen vergleichbarer Mitarbeiter ist eine Möglichkeit.

Wegezeiten für Betriebsratssitzungen

Wegezeiten, die für Betriebsratstätigkeiten während der persönlichen Arbeitszeit anfallen, sind erforderliche auszugleichende Zeiten nach § 37 Absatz 2 BetrVG. Dies gilt aber nicht, wenn es um die Fahrzeit zwischen Wohnung und Betrieb geht, denn diese fallen bei jedem Arbeitnehmer an. Darin läge ansonsten ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG). Dies gilt auch für Schulungsveranstaltungen (§ 37 Absatz 2 und 3 BetrVG) verweist. Zu beachten sind aber Regelungen aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen über Dienstreisen, die für alle Beschäftigten gelten.

Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

BAG (26.09.2018)
Aktenzeichen 7 AZR 829/16
Diese Entscheidungsbesprechung erhalten Sie als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 20.3.2019.
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