Kündigung

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung nicht ohne Abmahnung

02. November 2021 Kündigung, Beleidigung
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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Beleidigungen oder herabsetzende Äußerungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung. Allerdings ist vorher eine Abmahnung nötig. Im Falle einer psychischen Erkrankung jedenfalls dann, wenn die Chance auf Besserung besteht.

Das war der Fall

Es geht um die außerordentliche Kündigung eines langjährigen Lagerarbeiters, der nach einem Unfall eine Schwerbehinderung hat. Ihm wird vorgeworfen, seine Kollegen und Kolleginnen mit übelsten Schimpfwörtern beleidigt und diffamiert zu haben. Von verbalen Entgleisungen wie »Drecksossi« oder »Wenn Adolf Hitler noch leben würde, gäbe es Dich nicht mehr« wird berichtet. Der Arbeitgeber kündigt daraufhin außerordentlich.

Das sagt das Gericht

Das LAG hält eine fristlose Kündigung nicht für gerechtfertigt. Der Beschäftigte kann bleiben.

Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 626 Abs. 1 BGB), wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Beleidigungen und herabsetzende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten können einen Kündigungsgrund darstellen. Allerdings fehlte es hier an der Abmahnung. Diese hätte eventuell eine Verhaltensänderung bewirken können. In Kombination mit einer psychotherapeutischen Behandlung des Beschäftigten hätten gute Chancen bestanden – so das Gericht –, auf den Beschäftigten positiv Einfluss zu nehmen und eine Verhaltensänderung zu bewirken.

Das muss der Betriebs- oder Personalrat wissen

Als Beschäftigter muss man aufpassen, was man sagt. Die Beleidigung des Arbeitgebers oder der Kollegen und Kolleginnen kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Das kann auch bei Äußerungen nach Dienstschluss passieren. Allerdings ist in fast allen Fällen dieser Art eine vorherige Abmahnung erforderlich!

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Rheinland-Pfalz (18.06.2021)
Aktenzeichen 1 Sa 75/21
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