Kündigung

Fristloser Rauswurf für Küsse wider Willen

26. Mai 2021
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Quelle: © S. Engels / Foto Dollar Club

Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen küsst, riskiert eine fristlose Kündigung. Auch eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn dem Arbeitnehmer klar sein muss, dass sein Verhalten eine rote Linie überschreitet. Der Arbeitgeber muss seine weiblichen Mitarbeiter effektiv vor sexuellen Belästigungen schützen - so das Landesarbeitsgericht Köln.

Darum geht es

Der Arbeitnehmer war seit 1996 bei seiner Arbeitgeberin als EDI-Manager beschäftigt. Die Arbeitgeberin hatte am 16.09.2019 eine Kollegin eingestellt, die zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr beschäftigt war. Während des Werkstudiums hatte der Arbeitnehmer sie jedenfalls einmal von hinten an die Schultern gefasst, woraufhin sie ihm sagte, dass er das lassen solle.

Ende September 2019 fand eine zweitägigen Teamklausur in einem Hotel statt. Der Arbeitnehmer versuchte abends in der Hotelbar mehrfach, seiner Kollegin trotz ihrer geäußerten Ablehnung seine Jacke umzulegen. Dies veranlasste eine andere anwesende Mitarbeiterin, ihn aufzufordern, damit aufzuhören. Später folgte er der Kollegin auf dem Rückweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer, obwohl sie auf seine mitgeteilte Absicht, noch mit zu ihr zu kommen, erklärt hatte, dass sie das nicht wolle.

Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. Die Kollegin drückte ihn nochmals weg, öffnete ihre Zimmertür, ging schnell hinein und verschloss die Tür von innen. In einer anschließenden WhatsApp-Nachricht schrieb ihr der Kläger, er hoffe, sie sei ihm nicht böse.

Die Kollegin berichtete ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall. Die Arbeitgeberin kündidgte das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Arbeitnehmers fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln wies die Kündigungsschutzklage des EDI-Managers nach einer Vernehmung mehrerer Kollegen in der Beweisaufnahme ab.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat das Urteil im Berufungsverfahren. Das LAG hat die Beweiswürdigung durch das ArbG Köln bestätigt und keine Anhaltspunkte gesehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten.

Insbesondere habe es keiner Abmahnung bedurft. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine rote Linie überschritten habe. Dies habe eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin, die verpflichtet it, ihre weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen, unzumutbar gemacht. Der Arbeitnehmer habe mit dem sexuellen Übergriff gegen die Kollegin daher auch in erheblicher Weise seine Pflicht verletzt, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB).

Die Revision wurde nicht zugelassen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Köln (01.04.2021)
Aktenzeichen 8 Sa 798/20
LAG Köln, Pressemitteilung vom 20.5.2021
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