Fußballschauen während der Arbeitszeit ist verboten

Arbeitnehmer verletzt Hauptleistungspflicht
Der Beschäftigte, ein Mitarbeiter eines Automobilzulieferers, war während der Dauer des Anschauens des Fußballspiels an der Erbringung seiner arbeitsvertraglichen Leistung gehindert. Entsprechend hat er während dieser Zeit seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht verletzt. Das Anschauen eines Fußballspiels an einem dienstlichen Computer über einen Livestream eines Bezahlsenders während der Arbeitszeit sei vergleichbar mit einer Pflichtverletzung durch private Internetnutzung während der Arbeitszeit – so die Richter.
Beschäftigter hat Arbeitsplatz verlassen
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschäftigte die Beaufsichtigung der von ihm bedienten Maschinen unterbrochen, seinen Arbeitsplatz verlassen und sich zu einem allgemein zugänglichen Computer begeben hat. Dort hat er sich – wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum – gemeinsam mit einem Arbeitskollegen ein Fußballspiel angesehen. Die von dem Kläger bedienten Maschinen waren zu dieser Zeit unbeaufsichtigt.
Computer konnte nicht für betriebliche Zwecke genutzt werden
Ferner stand der dienstliche Computer während der Dauer des Ansehens des Fußballspiels nicht den betrieblichen Zwecken zur Verfügung und konnte von den weiteren Mitarbeitern nicht für die ihnen zugewiesenen Aufgaben genutzt werden.
Arbeitgeberin hat keinen TV zur Verfügung gestellt
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Fußballspiel nicht über eine von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellte Ressource, sondern über einen privaten Bezahlsender aufgerufen wurde. Entsprechend hält die Arbeitgeberin gerade keine Einrichtungen vor, welche das Ansehen des Fußballspiels während der Arbeitszeit ermöglicht hätten.
Arbeitgeberin muss Fußballschauen nicht tolerieren
Die Arbeitgeberin ist berechtigt, mit dem Ausspruch der Abmahnung deutlich zu machen, dass sie nicht toleriert, dass während der Arbeitszeit solche beschäftigungsfremden Tätigkeiten ausgeübt werden.
Aufgrund der potentiellen Auswirkungen der Entscheidung auch auf das Verhalten der weiteren bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer liegt es im Rahmen ihres Ermessens, wegen der Pflichtverletzung des Beschäftigten eine Abmahnung auszusprechen. Damit verstößt die Abmahnung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Quelle
Aktenzeichen 20 Ca 7940/16