Lohn und Gehalt

Für Energiepauschale sind Finanzgerichte zuständig

04. Januar 2023
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun. Der Anspruch von Arbeitnehmern auf die Pauschale richte sich gegen den Staat, für den der Arbeitgeber nur als Zahlstelle eintrete – so das Arbeitsgericht Lübeck.

Darum geht es

Die Arbeitnehmerin hat ihren Arbeitgeber auf die Auszahlung der Energiepreispauschale verklagt. Sie hat ihre Klage an das Arbeitsgericht gerichtet. Sie meint, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Die Zahlung der Energiepreispauschale setzt nach Einkommensteuergesetz (EStG) ein Arbeitsverhältnis voraus (§ 17 EStG). Das EStG verpflichte den Arbeitgeber zur Auszahlung der Energiepauschale aus der abzuführenden Lohnsteuer. Insofern sei sie Teil des Bruttolohnanspruchs. Zudem richte sich der Anspruch an die Arbeitgeberin und nicht an eine Steuerbehörde.

Das sagt das Gericht

Dem ist das Arbeitsgericht Lübeck nicht gefolgt. Nicht das Arbeitsgericht, sondern das Finanzgericht sei für die Klage zuständig.

Die Arbeitsgerichte sind allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist entscheidend, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Damit kann auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein.

Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Klägerin verlangt vom beklagten Arbeitgeber die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus § 115 Abs. 2 i.V.m. § 117 EStG. Die Energiepauschale knüpft zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage findet sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung.

Der Arbeitgeber erfülle durch das Auszahlen der Energiepauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm vom Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiere allein als Zahlstelle. Er habe die Zahlung nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten, sondern behalte sie aus der Lohnsteuer zurück, die er sonst für jeden Arbeitnehmer abführt.

Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Aus § 120 Abs. 1 EStG folgt, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will.

Gegen den Verweisungsbeschluss ist sofortige Beschwerde eingelegt worden.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Lübeck (01.12.2022)
Aktenzeichen 1 Ca 1849/22
ArbG Lübeck, Pressemitteilung vom 27.12.2022
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