Gegen Behinderung der Betriebsratsarbeit

Nach § 78 Satz 1 BetrVG ist jegliche Störung oder Behinderung der Betriebsratsarbeit untersagt. Dieses umfassende Verbot betrifft sowohl die Arbeit des gesamten Gremiums (z. B. bei einer Verweigerung des Informations- und Beratungsrechts), als auch die Tätigkeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds (z. B. wenn die Freistellung für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung verweigert wird).
Das Verbot richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber und seine Beauftragten, sondern gegen jedermann.
Wann liegt eine Störung oder Behinderung vor?
Der Begriff der Störung bzw. Behinderung (§ 78 Satz 1 BetrVG) erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar eine Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG 19.7.1995 – 7 ABR 60/94). Ein Behindern kann sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen einer Mitwirkungspflicht geschehen.
Was kann der Betriebsrat bei Verstößen tun?
Verstößt jemand gegen das Behinderungsverbot kann das Gremium bzw. das betroffene Betriebsratsmitglied vom Verursacher verlangen, in Zukunft eine solche Behinderung oder Störung zu unterlassen (z. B. ein herabwürdigende Beschimpfung des Betriebsratsvorsitzenden auf einer Betriebsversammlung). Besteht die Störung der Betriebsratsarbeit in einer andauernden Maßnahme, kann der Betriebsrat oder das betroffene Mitglied die Beseitigung der Behinderung verlangen. Die Aufforderung zur Unterlassung oder Beseitigung sollte immer schriftlich erfolgen. Im Fall der Beseitigung ist eine Fristsetzung wichtig ( z. B. unverzüglich, binnen einer Kalenderwoche, bis zum ...).
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