Gelbe Karte für Beschäftige geht nicht ohne Betriebsrat

Betriebsbußen sind von Abmahnungen zu unterscheiden. Die Abmahnung ist individualrechtlich und dient der Sicherung der vertraglichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Eine Betriebsbuße ist kollektivrechtlich und geht daher über Abmahnungen hinaus.
Das war der Fall
Ein Betrieb hat die „Gelbe Karte“ eingeführt. Damit will der Arbeitgeber vertragswidriges Verhalten der Beschäftigten sanktionieren. Der Betriebsrat hält das Vorgehen für mitbestimmungswidrig. Das Einführen einer solchen „Gelben Karte“ entspreche einer Betriebsbuße bzw. erfordere eine Betriebsbußenordnung. Diese könne nicht ohne Betriebsrat erlassen werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 – Ordnung im Betrieb).
Der Arbeitgeber ist anderer Ansicht: Die "Gelbe Karte" sanktioniere ja nur vertragswidriges Verhalten und entspreche daher einer Abmahnung. Sie sei daher nicht mitbestimmungspflichtig.
Das sagt das Gericht
Das Gericht lehnt einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats ab.
Zwar hält das Gericht die "Gelbe Karte" für eine Betriebsbuße, da sie deutlich über eine reine Abmahnung hinausgehe. Die Verhängung einer Betriebsbuße erfordere daher eine Betriebsbußenordnung. Diese können nur in Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt werden. Eine Betriebsbußenordnung unterliege der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Ohne Bestehen einer solchen wirksamen Bußordnung sei aber die Verhängung der Betriebsbuße im Einzelfall unwirksam. Daher steht dem Betriebsrat auch kein Unterlassungsanspruch zu.
Das muss der Betriebsrat beachten
Betriebsbußen sollen „gemeinschaftswidriges“ Verhalten im Betrieb unter Strafe stellen. Grundlage für die rechtmäßige Verhängung einer Betriebsbuße ist eine betriebliche Bußordnung, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren ist. Der Betriebsrat hat sowohl über das „OB“ der Aufstellung einer Bußordnung als über die Ausgestaltung der Bußordnung – also das „WIE“ – mitzubestimmen. Außerdem ist der Betriebsrat bei der Verhängung einer Betriebsbuße im Einzelfall zu beteiligen.
© bund-verlag.de (fro)
Quelle
Aktenzeichen 2 TaBV 1/21