Mehrarbeit

Geld für Überstunden nur nach Anordnung

18. August 2021 Überstunden
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Quelle: fotomek_Dollarphotoclub

Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig sein. Nur dann kann eine Überstundenklage Erfolg haben, stellt das LAG Niedersachsen klar.

Das war der Fall

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bis 30.9.2019 als Auslieferungsfahrer gearbeitet hatte. Der Kläger verlangte Überstundenvergütung für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren und verwies dabei auf technische Zeitaufzeichnungen des Betriebs. Unklar war, ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden waren und dienen sollten. Die Vorinstanz hatte der Klage teilweise stattgegeben und dies unter anderem damit begründet, dass die Beklagte in europarechtskonformer Auslegung des § 618 BGB zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten des Klägers verpflichtet gewesen sei.

Das sagt das Gericht

Das sah das LAG Niedersachsen anders: Der EuGH habe gem. Art. 153 Abs. 5 AEUV nicht die Kompetenz, über Fragen der Arbeitsvergütung zu entscheiden. Die Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019, Az. C - 55/18, auf die sich die Vorinstanz bezieht, habe keinerlei Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenprozess, jedenfalls nicht hinsichtlich der arbeitgeberseitigen Veranlassung, also um die Anordnung, Duldung, Billigung und/oder Notwendigkeit geht.

Darlegung der notwendigen Überstunden fehlt

Diese Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Kläger nicht dargelegt. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstelle, er habe die von ihm behauptete Arbeitszeit tatsächlich geleistet, fehle es an einer Anordnung, betrieblicher Notwendigkeit, Billigung oder Duldung der Überstunden seitens des Arbeitgebers. Ausnahme: Unstreitige 78,25 Stunden, die vergütet wurden.

Es fehle der substantiierte Vortrag zur Anordnung: Es ist laut LAG nicht erkennbar, dass die Arbeit nur unter Ableistung von Überstunden zu bewältigen war, weil die Beschreibung der Tätigkeiten fehle, welche Arbeiten der Kläger an jedem einzelnen Arbeitstag zu verrichten hatte und aus welchen Gründen diese nur unter Ableistung von Überstunden erfolgen konnten. Soweit es um die Anordnung der Mehrarbeit geht, hat der Arbeitnehmer also vorzutragen, wer wann und auf welche Weise Überstunden angeordnet hat. Auch die Argumentation des Klägers, dass er überhaupt keine Pausen gemacht habe, sei lebensfern.

Auch eine Billigung oder Duldung der angeblichen Mehrarbeit liegt laut LAG Niedersachsen nicht vor. Allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsort begründe nicht die Vermutung, die Überstunden seien notwendig gewesen. Die Billigung beinhalte die Anerkennung vorher geleisteter Überstunden. Der Arbeitgeber müsse zu erkennen geben, dass er mit den Überstunden einverstanden gewesen ist, was hier nicht der Fall ist.

Das muss der Betriebsrat wissen

Entscheidend ist, dass das LAG der Linie des BAG folgt und das EuGH-Urteil nicht in Bezug auf Überstundenklagen anwendet: Das Urteil hatte für Aufsehen gesorgt, weil es – zusammengefasst – die Mitgliedsstaaten verpflichtet, ein objektives verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die für jeden Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann. Allerdings beziehe sich diese Entscheidung auf Aspekte des Gesundheitsschutzes, zudem sei noch keine nationale Regelung dazu eingeführt worden, so das LAG. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Niedersachsen (06.05.2021)
Aktenzeichen 5 Sa 1292/20
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