Weiterbildung

Geld zurück wegen Verschiebens einer Fortbildung

16. Dezember 2021
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Quelle: www.pixabay.com/de

Der Veranstalter einer berufsbegleitenden Fortbildung darf nicht ohne weiteres auf andere Termine ausweichen, sondern muss Teilnehmern das Stornieren gegen Rückzahlung der Teilnahmegebühr erlauben. Da Arbeitnehmer:innen nicht frei über ihre Arbeitszeit verfügen, ist die vereinbarte zeitliche Lage bei berufsbegleitenden Angeboten für sie besonders wichtig - so das Oberlandesgericht Celle.

Darum geht es

Die Arbeitnehmerin hatte sich im November 2019 für eine Ausbildung zu einem „Agile Coach“ angemeldet. Diese Veranstaltung sollte als mehrtägige Präsensveranstaltung in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken stattfinden, verteilt über einen Zeitraum von rund sechs Monaten. Wegen der Covid-19-Pandemie sagte die Veranstalterin Anfang März 2020 den ersten Unterrichtsblock ab.

Dieser sollte zu einem späteren Termin – ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke – als Webinar durchgeführt werden. Die Arbeitnehmerin war an den neu anberaumten Terminen verhindert und „stornierte“ deshalb. Der Veranstalter weigerte sich, die Teilnahmevergütung zurückzuzahlen.

Das sagt das Gericht

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab der Teilnehmerin in zweiter Instanz recht. Die termin- oder fristgerechte Leistung sei für die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen. Dieses besondere Interesse sei für den Veranstalter auch erkennbar gewesen.

Der zuständige Senat führte aus: „Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen“.

Es sei allgemein bekannt, dass im Berufsleben stehende Personen über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und daneben teilweise auch familiär gebunden sind. Aus der Anmeldung habe sich in dem vorliegenden Fall unmissverständlich ergeben, dass die Lehrgangsteilnehmerin fest beschäftigt gewesen sei. Auch nach der Verteilung der Termine auf fünf Module von zumeist nur zwei Tagen Dauer habe sich das Angebot besonders an Personen gerichtet, die bereits im Berufsleben stehen.

Hinweis für die Praxis

Das OLG hat ausdrücklich nur zu einem Fall über ein berufsbegleitendes Seminar entschieden. Hier musste auch dem Veranstalter klar sein, dass die Teilnehmer berufstätig sind und sich für die Präsenztage von ihrer Arbeit freistellen lassen müssen, was nur mit Genehmigung ihres Arbeitgebers im Einzelfall möglich ist.

Das Gericht ließ offen, ob die dargestellten Grundsätze auch für Aus- oder Fortbildungen ohne berufsbegleitenden Charakter gelten würden. Ebenso blieb offen, ob der Teilnehmer beweisen muss, dass er Ersatztermine nicht wahrnehmen kann; denn dies war hier unstreitig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

OLG Celle (18.11.2021)
Aktenzeichen 11 U 66/21
OLG Celle, Pressemitteilung vom 29.11.2021
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