Was dürfen krankgeschriebene Beschäftigte?
1. Offensichtlich genesungswidrige Aktivitäten
Krankgeschriebene Beschäftigte sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was ihre Genesung gefährden oder hinauszögern könnte, sog. „genesungswidriges Verhalten“. Andernfalls droht eine Abmahnung oder Kündigung. Wann ein solches Verhalten vorliegt, ist im Einzelfall genau zu prüfen. Beschäftigte müssen auch während der Arbeitsunfähigkeit (AU) die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen. Das ergibt sich aus der sechswöchigen Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall. Arbeitsunfähige müssen ein Verhalten, das den Genesungsprozess offensichtlich verzögert, unterlassen.
2. Andere, nicht offensichtlich genesungswidrige Aktivitäten
Nicht jede während der AU ausgeübte Aktivität stellt ein genesungswidriges Verhalten dar. Beschäftigte müssen z.B. das Haus verlassen, um Essen oder Medikamenten zu besorgen. Erkrankte Beschäftigte dürfen auch Freizeitaktivitäten nachgehen, solange diese dem Genesungsprozess nicht entgegenwirken. Die Möglichkeit einer ungünstigen Auswirkung auf die Genesung reicht nicht für ein genesungswidriges Verhalten aus. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess beweisen, dass durch das Verhalten eine konkrete Verzögerung der Genesung bewirkt wurde.
3. Arbeit bei anderem Arbeitgeber und Nebenjobs während der AU
Die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber während der AU ist i.d.R. ein schwerer Fall genesungswidrigen Verhaltens und kann auch ohne vorherige Abmahnung geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen. Es kann sich ferner aus der Art und Intensität der Nebenbeschäftigung der dringende Verdacht ergeben, dass die AU vorgetäuscht war.
Auch Nebenjobs erfordern Vorsicht: Wird z.B. ein Arbeitnehmer, der wegen Rückenproblemen krankgeschrieben ist, dabei erwischt, wie er schwere Gegenstände für einen Nebenjob hebt, kann das als genesungswidrig angesehen werden.
4. Reisen währen der AU
Ist die Reise medizinisch begründet (Kur oder Reha) oder beeinträchtigt sie den Heilungsprozess nicht, kann sie zulässig sein.
Holen Beschäftigte vorher ärztlichen Rat ein, so ist ihnen bei tatsächlicher Genesungsgefährdung kein Verschulden vorzuwerfen, sofern sie nicht den ärztlichen Anweisungen zuwidergehandelt haben.
Reisen während der AU sollten deshalb in Absprache mit dem behandelnden Arzt erfolgen. Zudem ist es ratsam, den Arbeitgeber über die Reisepläne zu informieren, um Missverständnisse und arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
5. Vorsicht bei der Nutzung von Social Media während einer AU
Arbeitgeber können eine Abmahnung oder Kündigung aussprechen, wenn sie ein genesungswidriges Verhalten nachweisen. Oft stützen sie sich dafür auf Posts in den Sozialen Medien.
Man kann sich aufgrund der Sozialen Medien schnell in einer prekären rechtlichen Situation befinden − z.B. gab im Fall eines erlaubten Urlaubs auf Sylt ein Foto auf Facebook den Grund für eine Kündigung. Während einer AU sollte man besser darauf verzichten, Aktivitäten in den Sozialen Medien zu posten − auch wenn diese grundsätzlich erlaubt und nicht genesungswidrig sind.
Franziska Kowalski, Schwerbehindertenrecht und Inklusion 1/2025 Ab Seite 2.
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