Geringe Aufwandsentschädigung ist kein Entgelt
Das war der Fall
Arbeitsentgelt oder Aufwandsentschädigung? Um diese Frage drehte sich ein Verfahren vor dem Hessischen LSG. Dabei ging es um den Betrag von 5,00 Euro pro Stunde, der für die Mitarbeit in einem Museum gezahlt wurde, das von einem gemeinnützigen Verein getragen wird.
Der Verein sollte für vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Denn: Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt.
Das sagt das Gericht
Sozialgericht (SG) und LSG verneinten eine Beitragspflicht. Es liege eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handele es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen für Fahrtkosten und Verpflegung. Die Vergütung von 5,00 Euro pro Stunde läge erheblich unter dem Mindestlohn und sei weit hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit.
Das Überschreiten der steuerrechtlichen Ehrenamtspauschale hielt das Gericht für unbeachtlich. Da die betroffenen Personen zumeist als Rentner*innen über eine andere Lebensunterhaltssicherung verfügten, könne ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.
Die Revision wurde zugelassen.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen L 1 BA 64/23
Pressemitteilung Nr. 1/2025 des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt