Gesamtbetriebsrat hat kein Dauerzugriffsrecht auf Zeiterfassungsdaten
Darum geht es
Die Arbeitgeber sind zwei Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemeinsam 19 Regionaldirektionen und eine Zentrale unterhalten, in denen jeweils eigene Betriebsräte gewählt sind. Diese haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet.
2018 führten die Arbeitgeber unternehmensweit das Personalmanagementsystem LOGA ein, das eine Verwaltung der Beschäftigtendaten und die Erfassung der individuellen Arbeitszeiten ermöglicht. Dazu schlossen Arbeitgeber und GBR am 19.10.2018 eine Gesamtbetriebsvereinbarung »über das Personalmanagementsystem LOGA« (GBV LOGA). Die GBV LOGA enthielt als Anlage ein Berechtigungsverzeichnis, das den Betriebsräten elektronische Lesezugriffe auf die Arbeitszeiterfassung der Arbeitnehmer ihrer jeweiligen Betriebe (Regionaldirektionen) einräumt.
Diese Zugriffsrechte wurden auf Verlangen der Datenschutzbeauftragten der Arbeitgeber eingeschränkt, nachdem der Betriebsrat einer Regionaldirektion die personenbezogenen Arbeitszeitdaten und Krankheitstage aller Arbeitnehmer der Regionaldirektion in einer Excel-Liste zusammengefasst unverschlüsselt auf einem betriebsinternen Laufwerk abgelegt hatte. Die Betriebsräte erhielten daraufhin nur noch im Einzelfall temporäre Zugriffsrechte eingeräumt.
Der GBR verlangte von den Arbeitgebern, den Betriebsräten den vollen Lesezugriff wieder einzuräumen und beruft sich auf die abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung. Das Arbeitsgericht Köln lehnte den Antrag ab (ArbG Köln, 24.4.2025 — 14 BV 71/24).
Das sagt das LAG
Nach dem Arbeitsgericht Köln hat auch das LAG Köln entschieden, dass ein Gesamtbetriebsrat keinen Anspruch auf permanente elektronische Lesezugriffe auf Arbeitszeitdaten der Beschäftigten hat. Ein solcher Anspruch lasse sich weder aus § 77 Abs. 1 BetrVG noch aus den Unterrichtungsrechten nach § 80 Abs. 1 und 2 BetrVG herleiten.
Zwar unterliegt die Einführung eines Zeiterfassungssystems der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die konkrete Ausgestaltung von Zugriffsrechten für Betriebsräte sei hiervon jedoch nicht mehr umfasst, so das LAG in seinem Beschluss. Die Überwachungs- und Kontrollrechte des Betriebsrats seien gesetzlich definiert und lediglich „regelungsfähig“, nicht aber „regelungsbedürftig“.
Zudem betont das Gericht die datenschutzrechtliche Dimension: Dauerhafte Lesezugriffe auf personenbezogene, teils sensible Daten seien zur Aufgabenerfüllung regelmäßig nicht erforderlich und daher unzulässig. Auch eine zuvor geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung ändere daran nichts, weil eine originäre Zuständigkeit oder übertragene Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fehlt (§ 50 BetrVG).
Hinweis
Der Fall könnte auch noch das Bundesarbeitsgericht beschäftigen. Die 9. Kammer des LAG Köln hat wegen grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen (Rn 151).
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Quelle
Aktenzeichen 9 TaBV 22/25