Gesamtumstände können Zweifel an Krankschreibung begründen
Darum geht es
Ein als Lagerarbeiter angestellter Mitarbeiter hatte sich bei seinem Arbeitgeber in den Jahren 2017, 2019 und 2022 im Anschluss an einen mehrwöchigen Aufenthalt in Tunesien krankgemeldet, im letzten Fall per E-Mail vom 7.9.2022, zwei Tage vor Urlaubsende. Beigefügt war ein Attest eines tunesischen Arztes in französischer Sprache mit der Diagnose »schwere Ischialbeschwerden im engen Lendenwirbelsäulenkanal«, weshalb der Kläger 24 Tage strenge häusliche Ruhe bis zum 30. September 2022 benötige und er sich während dieser Zeit nicht bewegen oder reisen dürfe.
Einen Tag nach dem Arztbesuch buchte der Kläger am 8.9.2022 ein Fährticket für den 29.9.2022 und trat an diesem Tag mit seinem PKW die Rückreise nach Deutschland an. Am 4.10.2022 legte er dem Arbeitgeber eine Erstbescheinigung eines deutschen Arztes vor, in der ihm dieser eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 8.10.2022 bescheinigte.
Nachdem ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass er das tunesische Attest nicht als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anerkennen würde, legte der Arbeitnehmer ein weiteres Dokument vor, in dem der tunesische Arzt seine Diagnose erläuterte und klarstellte, dass eine Ruhepause mit Arbeitsunfähigkeit und Reiseverbot für 24 Tage bis zum 30.9.2022 erforderlich waren.
Der Arbeitgeber verweigerte dennoch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und kürzte die Vergütung entsprechend.
Das sagt das Gericht
Das BAG zweifelt nicht grundsätzlich am Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidend ist, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat.
Dennoch muss anhand der vorgetragenen tatsächlichen Umstände eine rechtlich gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen werden, die in diesem Fall dazu führe, dass erhebliche Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestehen. Der Arbeitnehmer hatte sich bereist zuvor nach Auslandsaufenthalten krankgemeldet. Zudem hatte er einen Tag vor Ablauf des Reiseverbots bereits die Rückreise angetreten, und diese schon kurz nach dem Arztbesuch in Tunesien gebucht. All das mindert aus Sicht des BAG den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung erheblich.
Daher trage der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG.
Weil das LAG München als Vorsinstanz hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, hat das BAG die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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Quelle
Aktenzeichen 5 AZR 284/24