Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf zwölf Euro

Allgemeiner Mindestlohn
Das Bundeskabinett hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" beschlossen. Der Entwurf, der jetzt dem Bundestag zugeht, sieht vor, dass der Mindestlohn zum 01.10.2022 auf 12 Euro angehoben und die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro erhöht wird.
Die einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohns auf brutto 12 Euro je Zeitstunde hatten die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag vereinbart. Diese Mindestlohnhöhe entspricht ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland.
Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission, erstmals wieder bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
Als Folgeänderung soll das geaplente Gesetz die Schwellenwerte der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung anpassen, die Ausnahmen von den Dokumentationspflichten der §§ 16, 17 Mindestlohngesetz vorsieht.
Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.
Höhere Mindestlöhne und Zusatzurlaub in der Pflege
Ab dem 01.09.2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Die höheren Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege hat die Pflegekommission am 5.2.2022 beschlossen.
Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde.
Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.
Die Verhandlungsergebnisse teilen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemeinsam mit:
Die geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt:
(1) Für Pflegehilfskräfte:
• ab 01.09.2022: 13,70 €
• ab 01.05.2023 : 13,90 €
• ab 01.12.2023 : 14,15 €
(2) Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):
• ab 01.09.2022 : 14,60 €
• ab 01.05.2023 : 14,90 €
• ab 01.12.2023 : 15,25 €
(3) Für Pflegefachkräfte:
• ab 01.09.2022 : 17,10 €
• ab 01.05.2023: 17,65 €
• ab 01.12.2023 : 18,25 €
Das BMAS will die Empfehlungen der Pflegekommission durch eine Verordnung festsetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich - ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.
Quelle:
Pressemitteilung des BMAS vom 23.02.2022
Gemeinsame Pressemitteilung von BMAS und BM vom 8.2.2022
© bund-verlag.de (ck)