Betriebsratsarbeit

BAG: Gestaltungsspielraum beim Sozialplan

05. Februar 2018 Sozialplan
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Quelle: © Syda Productions / Foto Dollar Club

Die Betriebsparteien legen in Sozialplänen auch fest, wie die Abfindungshöhe bei einem Arbeitsplatzverlust zu berechnen ist. Das BAG hat jüngst entschieden, dass das Nichtberücksichtigen »individueller Zulagen« beim Berechnen der Abfindungshöhe nicht zu beanstanden sei. Es bestätigte damit die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen.

Ein Sozialplan berechnete die Abfindung für den Arbeitsplatzverlust in Abhängigkeit vom Bruttomonatsentgelt und der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sowie einem bestimmten Faktor.

Laut Sozialplan galt als Bruttomonatsentgelt das im Monat des Ausscheidens bezogene Bruttomonatsentgelt, jedoch ohne individuelle Zulagen. Bei der Berechnung der Abfindung eines als Warensetzer tätigen Arbeitnehmers ließ die Arbeitgeberin die Entgeltbestandteile »Leistungslohn« sowie angefallene Sonntags- und Nachzuschläge unberücksichtigt. Hiergegen ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor.

Zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion von Sozialplänen

Das BAG verneinte einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine höhere Abfindung. Zwar folge die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Entgeltbestandteile nicht zwingend aus dem Wortlaut und der Systematik des Sozialplanes, dafür aber aus seinem Sinn und Zweck.

Sozialpläne haben eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung seien kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste. Vielmehr sollen sie die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile eines Arbeitsplatzverlustes infolge einer Betriebsänderung ausgleichen oder zumindest abmildern. Da dieser wirtschaftliche Nachteil maßgeblich durch die in dem bisherigen Arbeitsverhältnis bezogene Vergütung bestimmt werde, sei es gerechtfertigt, diese zur Bezugsgröße für die in dem Sozialplan vorgesehenen Überbrückungsleistungen zu machen.

Erheblicher Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien

Dabei haben die Betriebsparteien jedoch einen erheblichen Gestaltungsspielraum, ob und inwieweit sie bei der Höhe der Sozialplanabfindungen in der Vergangenheit liegende Schwankungen der monatlichen Vergütung berücksichtigen.

Dadurch können sie nämlich eine typisierende Bemessung der zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile vornehmen und die Höhe der Sozialplanabfindung nicht an den Zufälligkeiten des jeweiligen Entgeltbezugs ausrichten.

Leistungslohn und Nacht- und Sonntagszuschläge als individuelle Leistungen

Das BAG kam daher zum Schluss, dass es sich beim »Leistungslohn« und beim Nacht- und Sonntagszuschlag des Arbeitnehmers um individuelle Leistungen handele. Der  »Leistungslohn« berechnete sich nämlich nach der Anzahl der monatlich über eine festgelegte Soll-Leistung pro Arbeitsstunde hinaus gesammelten Verkaufseinheiten und der Nacht- und Sonntagszuschlag nach der monatlich unterschiedlichen Lage der persönlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

Autor:

Stelios Tonikidis, Rechtsreferendar

Quelle

BAG (26.09.2017)
Aktenzeichen 1 AZR 137/15
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