Gesund bleiben bei ortsflexibler Arbeit

Spätestens seit der Corona-Pandemie breiten sich die Arbeitsformen „Mobile Arbeit“ und „Homeoffice“ immer mehr aus. Aber nicht nur bei diesen Arbeitsformen, sondern auch bei Tätigkeiten im Außendienst, in Arbeitsbereichen des Kundenservice oder der Wartung/Instandsetzung von Anlagen bei Kunden, stellt sich die Frage, ob und wie bei diesen Tätigkeiten Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen sind.
Jede Tätigkeit muss einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden
Fakt ist, dass § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) keine Arbeitsplätze oder bestimmte Arbeitsformen von der Gefährdungsbeurteilung ausnimmt. Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, an allen Arbeitsplätzen eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Im Zentrum der Gefährdungsbeurteilung stehen die konkreten Tätigkeiten und die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten - egal wo diese Tätigkeiten ausgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist also tätigkeitsbezogen. Gerade bei Tätigkeiten mit wechselnden Einsatzorten ergeben sich sehr unterschiedliche Arbeitsbedingungen mit unterschiedlichen Belastungen und Gefährdungen. Eine Gefährdungsbeurteilung ist daher umso notwendiger.
Allerdings vertreten Arbeitgeber häufig bei Verhandlungen über eine Regelung zur Mobilen Arbeit die Auffassung, dass bei dieser Arbeitsform keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss. In diesem Zusammenhang wird behauptet, dass auch gelegentliche Arbeit im privaten Bereich keiner Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden muss. Gleiches gilt für Tätigkeiten der Beschäftigten, die im Kundenservice oder Außendienst - also ortsunabhängig - ihre Arbeit leisten. Diese Auffassung findet keine gesetzliche Grundlage im ArbSchG oder im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und ist unzutreffend.
Auch Mobile Arbeit verlangt nach Gefährdungsbeurteilung
Das Argument, Mobile Arbeit sei kein Telearbeitsplatz im Sinne des § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), trifft zwar zu, jedoch verdrängt § 2 Abs. 7 ArbStättV bezüglich der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung weder die Pflichten der Arbeitgeber aus § 5 ArbSchG noch die Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Warum eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung sinnvoll ist und wie Gefährdungen im Homeoffice ermittelt werden können, erfahrt ihr im Beitrag von Manfred Wulff in AiB 7-8/2022 ab Seite 10.
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