Arbeitsschutz

Gesunde Augen am Bildschirm

14. Juni 2022
Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Quelle: www.pixabay.com/de

Arbeitgeber müssen den Beschäftigten bei Bildschirmarbeit arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Dazu gehören regelmäßige Untersuchungen der Augen und bei Bedarf auch spezielle Sehhilfen. Betriebs- und Personalräte müssen kontrollieren, ob Arbeitgeber die Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge einhalten. Was sie dafür wissen müssen, erläutert Prof. Dr. Ralf Pieper in seinem aktuellen Kommentar »Arbeitsschutzrecht«.

Im Folgenden lesen Sie einen exklusiven Auszug aus der Kommentierung zu § 5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Diese und alle weiteren Inhalte des Kommentars »Arbeitsschutzrecht« sind Bestandteil der Online-Datenbank von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« jetzt ein kostenfreies Test-Abo abschließen und sofort auf die Inhalte zugreifen.

Bildschirmarbeit

a) Angemessene Untersuchungen

Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten i. S. von § 2 Abs. 2 ArbStättV 2016 verpflichtet Nr. 4 Abs. 2 Nr. 1 Anhang ArbMedVV den Arbeitgeber Angebotsvorsorge durchzuführen. Diese Vorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. …

Gem. Nr. 2 Abs. 1 AMR 14.1 gehören zu einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens:

  1. ein ärztliches Gespräch mit Ermittlung der Vorgeschichte und aktueller Beschwerden,
  2. ein Sehtest bestehend aus:
    • einer Sehschärfebestimmung im Nah- und Fernbereich (unter Berücksichtigung arbeitsplatzrelevanter Sehabstände),
    • einer Prüfung der Stellung der Augen,
    • einer Prüfung des zentralen Gesichtsfeldes,
    • und einer Prüfung des Farbsinnes sowie
  3. eine ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung, einschließlich Mitteilung des Ergebnisses.

Die angemessene Untersuchung muss vor Aufnahme der Arbeit an Bildschirmgeräten erfolgen. Das Angebot ist anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, zu wiederholen (vgl. RegE-ArtV, 32; Opfermann/Rückert, AuA 1997, 72; Riese, CR 1997, 32). Was unter regelmäßigen Zeitabständen für die Wiederholung zu verstehen ist, gibt Nr. 3 Abs. 3 AMR 2.1 vor. Danach muss jede weitere Vorsorge spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen veranlasst bzw. angeboten werden.

Die Durchführung einer Vorsorge der Augen und des Sehvermögens ist nicht Vorbedingung für die Beschäftigung am Bildschirmarbeitsplatz. Es gilt daher, wie bei der allgemeinen Regelung des § 5 ArbMedVV, das Prinzip der Freiwilligkeit: Es ist die alleinige Entscheidung des Beschäftigten, ob er das Angebot des Arbeitgebers annimmt (vgl. RegE-ArtV, 32; Riese, CR 1997, 32).

Die Vorsorge sollte nach Möglichkeit durch den Betriebsarzt durchgeführt werden, weil dieser aufgrund seiner Kenntnisse der Beschäftigten und der Arbeitsplätze am ehesten in der Lage ist, eventuell erforderlich werdende arbeitsplatz- oder personenbezogene Maßnahmen vorzuschlagen. …

b) Spezielle Sehhilfen

Ergibt die Angebotsvorsorge gem. Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Anhang ArbMedVV, dass eine normale Sehhilfe nicht ausreicht und der Beschäftigte eine spezielle Sehhilfe (z. B. Spezialbrille) für die Arbeit an Bildschirmgeräten benötigt, ist sie ihm zur Verfügung zu stellen (Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 Anhang ArbMedVV; vormals § 6 Abs. 2 BildscharbV; vgl. RegE-ArtV, 33; Opfermann/Rückert, AuA 1997, 72; Riese CR 1997, 32).

Normale Sehhilfen sind Alltagsbrillen, die zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit notwendig sind und auf die Benutzung im Alltag angepasst sind.

Spezielle Sehhilfen sind dagegen Sehhilfen, die auf die besonderen Bedingungen und die spezifischen Sehanforderungen am Bildschirmarbeitsplatz angepasst sind. Eine spezielle Sehhilfe kann nur verschrieben werden, wenn ein Ausgleich der Sehschwäche am spezifischen Bildschirmarbeitsplatz mit einer normalen Sehhilfe nicht möglich ist (LASI-BildscharbV, 11 f.; zur arbeitsmedizinischen Diskussion vgl. Methling/Hanke, Arbeitsmed.Sozialmed.Umweltmed., 2000, 85 ff.; Trittelvitz, ebd., 443 f.; Methling, ebd. 444). Die für Beschäftigte anzufertigende Sehhilfe muss individuell bestimmt, angefertigt und angepasst werden (RegE-ArtV, 33).

Maßgeblich für die Entscheidung über die Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe ist die als Ergebnis einer medizinischen Vorsorge ärztliche bescheinigte Erforderlichkeit einer speziellen Sehhilfe (ArbG Neumünster 20. 1. 2000, AiB 2001, 244 m. Anm. Bertelsmann; ArbG Kaiserslautern 12. 6. 2001, NZA-RR 2001, 628).

Der Arbeitgeber darf die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes und damit für Maßnahmen nach § 6 nicht den Beschäftigten auferlegen. Die Kosten für die Vorsorge und ggf. für eine spezielle Sehhilfe trägt der Arbeitgeber (vgl. VG Neustadt [Weinstraße] 3. 11. 2016, 1K 458/16.NW, juris Praxis Report 5-2017 mit Anm. Kohte).

Er ist allerdings nur verpflichtet, spezielle Sehhilfen im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen, wenn der Betriebsarzt (untersuchende Arzt nach G 37) bescheinigt, dass eine spezielle Sehhilfe an dem spezifischen Arbeitsplatz notwendig und die normale Sehhilfe nicht ausreichend ist. Die Kosten für qualitative Ausstattungsmerkmale dieser Sehhilfen, z. B. Entspiegelung und Lichtabsorption, können nur übernommen werden, wenn die Notwendigkeit durch einen pathologischen Augenbefund belegt wird (augenärztliches Attest; LASI-BildscharbV, 12; vgl. LAG Hamm 29. 10. 1999, NZA-RR 2000, 353). …

Die Erstattungspflicht besteht darüber hinaus auch bei medizinischer Notwendigkeit.

 

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