Gesundheitsdaten digital verwalten: Die neue ePA
1. Was genau ist die ePA und was steht drin?
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist im Prinzip ein digitaler Ordner für Gesundheitsdaten. Eingerichtet wird die ePA von der Krankenkasse, verwaltet wird sie von den Versicherten über eine App, die die Krankenkasse über die üblichen App-Stores zur Verfügung stellt.
Ärzte, Psychotherapeuten oder Kliniken können Gesundheitsinformationen einer Person wie Arztbriefe, Befunde, Laborwerte oder die Medikation digital in der ePA speichern. Dort sollen dann alle relevanten Informationen digital gebündelt sein, damit sich Behandelnde besser und schneller vernetzen können. Ein Beispiel: Jemand wird in die Notaufnahme eingeliefert, ist nicht mehr ansprechbar und soll dort ein Medikament bekommen. Es könnte aber sein, dass die Person allergisch ist oder Vorerkrankungen hat. Mithilfe der ePA wäre das in der Notaufnahme sofort einsehbar.
2. Ist die ePA ab jetzt Pflicht für gesetzlich Versicherte?
Nein. Zwar sind die gesetzlichen Krankenkassen seit dem 15. Januar 2025 verpflichtet, jedem bzw. jeder Versicherten eine ePA zur Verfügung zu stellen (gem. § 342 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch − SGB V). Versicherte können dem aber jederzeit widersprechen. Dies war erstmalig vor der initialen Einrichtung möglich, dann durfte die Krankenkasse von vorn herein keine ePA anlegen.
Aber auch jetzt ist ein Widerspruch noch jederzeit möglich. Die Krankenkassen sind in diesem Fall verpflichtet, eine bereits angelegte ePA inklusive aller Daten wieder zu löschen.
Andersrum gilt aber auch: Ein Widerspruch kann jederzeit zurückgenommen werden. Widerspricht ein Versicherter der Einrichtung z. B. zunächst, kann er später trotzdem noch eine ePA erhalten.
Es gilt der Grundsatz: Ein Widerspruch gilt immer so lange, bis der oder die Versicherte diesen wieder zurücknimmt.
3. Wer entscheidet, was in die ePA kommt und wer Zugriff darauf hat?
Die elektronische Patientenakte ist eine versichertengeführte Akte. Das heißt: Letztlich entscheiden die Versicherten, welche Daten in ihre ePA reinkommen und wer diese einsehen darf. Sie können Dokumente verbergen und löschen oder auch festlegen, dass eine bestimmte Praxis die Inhalte der ePA nicht sehen darf. All das erfolgt über die ePA-App, mit der die Versicherten die Daten in ihrer ePA einsehen und verwalten können.
Ärzte in Praxen und Krankenhäusern, Psychotherapeuten sowie Zahnärzte und Apotheken sind gesetzlich zwar verpflichtet, bestimmte Daten in die ePA einzustellen – das müssen sie aber nur, wenn der oder die Versicherte dem nicht widersprochen hat. Widersprechen Versicherte dem Einstellen bestimmter Dokumente, werden diese nicht Teil der Akte.
Wichtig:
Grundsätzlich entscheiden die Versicherten, ob sie die ePA nutzen wollen, welche Daten dort enthalten sein sollen und wer diese sehen darf. Versicherte müssen sich diesbezüglich aber klar machen, dass die ePA per »Opt-Out« funktioniert. Das heißt: Tut man nichts, wird eine ePA eingerichtet und genutzt. Es wird erst mal alles eingestellt und gespeichert und auch Ärzt:innen, bei denen man in Behandlung ist, haben per Standard Zugriff auf alle Inhalte. Versicherte müssen daher immer aktiv etwas tun, wenn sie das überhaupt nicht oder nur in Teilen möchte (also widersprechen, Dokumente verbergen oder löschen).
…
Außerdem in deisem Beitrag
- Können Versicherte auch selber Daten in die ePA einfügen?
- Wie greifen Ärzte auf die ePA zu?
- Kommen auch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in die ePA?
- Funktioniert die ePA auch in der Videosprechstunde?
- Gibt es Daten, bei denen man besonders sorgfältig prüfen sollte, ob sie in die ePA kommen?
Neugierig geworden?
Den kompletten Beitrag finden Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« Ausgabe 2/2025.
Sie haben bereits ein Abo? Dann lesen Sie hier weiter.
Sie haben noch kein Abo? Dann jetzt 2 Ausgaben »Arbeitsschutz und Mitbestimmungt« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!
© bund-verlag.de (fk)