Betriebsratswahl

Gewerkschafts-Liste setzt gültige Vollmacht voraus

17. November 2021 Betriebsratswahl, Anfechtung
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Die Anfechtung einer Betriebsratswahl hat Erfolg, wenn eine von Beschäftigten eingereichte und zur Wahl zugelassene Liste den Eindruck vermittelt, der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft zu sein, obwohl hierfür keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vorliegt. Das stellt das LAG München in einem Beschluss klar.

Das war der Fall

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl in einem Unternehmen, das Pflegeeinrichtungen führt. Im Streit ging es darum, dass eine als eingereichte Vorschlagsliste ungültig gewesen sein könnte, da diese aufgrund Ihres Kennworts/Namens »Wir bestimmen den Weg weiter mit - für die ver.diente Wertschätzung im W!« suggerierte, eine ver.di-Liste zu sein. Fraglich war, ob die Liste als ver.di-Liste Gültigleit beanspruchen durfte, und ob sie von zwei Beauftragten der Gewerkschaft ver.di unterzeichnet worden war. Hierfür ein als »Vollmacht nach BetrVG« überschriebenes Schreiben vom 14.2.2019 vor, unterzeichnet durch den zuständigen Gewerkschaftssekretär beim Bezirk. Das ArbG hatte dies gelten lassen. 

Das sagt das Gericht

Das Gericht hat die Wahl für ungültig erklärt. Eine Betriebsratswahl kann unter anderem angefochten werden, wenn  eine Wahlvorschlagsliste zur Wahl zugelassen wurde, obwohl die Liste ein unzulässiges Kennwort enthält. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Kennwort fälschlicherweise den Eindruck erweckt, es handele sich um eine Gewerkschafts-Liste im Sinne des § 14 Abs. 3 und 5 BetrVG. 

Genau diese Konstellation hat das LAG München hier festgestellt: 

Die Beauftragung der beiden den Wahlvorschlag einreichenden Arbeitnehmer lässt sich nicht unmittelbar aus der Satzung von ver.di ableiten, und beide sind nicht durch die satzungsmäßigen Organe der Gewerkschaft beauftragt worden: Vertretungsberechtigt sind der/die Bezirksgeschäftsführer:in zusammen mit dem/der Vorsitzenden des Bezirksvorstands, nicht jedoch wie hier der für den Bezirk zuständige  Gewerkschaftssekretär. Daher handele es sich um die Beauftragten der Beauftragten der Gewerkschaft, was den strengen Anforderungen bei Wahlen nicht genüge, so das LAG. 

Um die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags zu gewährleisten, was einer der Zwecke der Regelung im § 14 Abs. 5 BetrVG sei, setze der Gesetzgeber voraus, dass die Beauftragung, einen Wahlvorschlag im Namen einer Gewerkschaft einzureichen, durch derem satzungsmäßigen Organe wirksam erteilt werde. Das war hier unterblieben. 

Das muss der Betriebsrat wissen

»Nomen est omen« - dieses alte Sprichwort hat noch immer Gültigkeit, wie diese LAG-Entscheidung zeigt. Heißt: Soll ein Wahlvorschlag als Gewerkschafts-Liste anerkannt werden, muss zwingend eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der einreichenden Beschäftigten erfolgen. Sonst droht wie hier die Anfechtung der Wahl.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG München (28.01.2021)
Aktenzeichen 3 TaBV 55/20
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