Mitbestimmungsrecht

BAG: Grundatz-Urteil zum Datenschutz

25. Oktober 2017 Mitbestimmung
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Quelle: © VRD / Foto Dollar Club

Der Betriebsrat schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) der Beschäftigten. Wann aber erreicht eine technische Überwachung der Arbeitnehmer die Grenze des Unzumutbaren? Bewirkt die Dokumentation der Arbeitsleistung und des Verhaltens »psychischen Anpassungsdruck« sei sie unzulässig, entschied das BAG.

Im konkreten Fall ging es um die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle. Diese beschloss in einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) die Durchführung einer »Belastungsstatistik« für die Sachbearbeiter der Außenstellen des Versicherungsunternehmens. Kern dieser Betriebsvereinbarung war, dass durch technische Überwachungseinrichtungen neben der Anzahl der bearbeiteten Fällen und den Rückständen, die einzelnen Arbeitsschritte im Detail aufgezeichnet, gespeichert und analysiert werden und bei Abweichungen dem Gruppenleiter angezeigt werden.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Der Betriebsrat muss bei Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) beteiligt werden, um Arbeitnehmer vor einer Verletzung ihres APRs zu schützen und dient damit dem präventiven Zweck Schutz vor Gefahren durch moderne Technologien. Bei Uneinigkeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber entscheidet die Einigungsstelle.

APR durch Überwachung verletzt

Das BAG stellt klar, die Erhebung und Auswertung der Daten der Arbeitnehmer erzeuge bei den Beschäftigten einen »psychischen Anpassungsdruck«, unauffällig im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern zu arbeiten, um nicht bei Abweichungen personelle Maßnahmen befürchten zu müssen. Da die Auswertung der Daten rückblickend erfolgt, können die Beschäftigten nicht erkennen wann Abweichungen vorliegen und seien in ihrem Selbstbestimmungsrecht gehemmt.

Zweck der Überwachung nicht ausreichend

Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass ein Eingriff in das APR der Beschäftigten durch Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist. Nicht ausreichend sei aber – so das BAG –, bei einer dauerhaften technischen Überwachung, dass der Arbeitgeber durch die Überwachung die Arbeitsabläufe effektiver gestalten will.

Der Spruch der Einigungsstelle sei daher unwirksam.

Praxistipp:

Beide Betriebsparteien (BR und AG) können einen Spruch der Einigungsstelle arbeitsgerichtlich überprüfen lassen. Die Überprüfung zielt darauf ab, feststellen zu lassen, dass der Spruch unwirksam ist.

Wenn der Betriebsrat der Ansicht ist, dass die Einigungsstelle das ihr eingeräumte Ermessen überschritten hat, muss sie den Antrag auf gerichtliche Überprüfung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Spruchs einreichen, § 76 Abs. 5 S. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Achtung: Versäumt der Betriebsrat die Frist, ist der Spruch der Einigungsstelle wirksam und der Arbeitgeber zur Durchführung berechtigt.

Wenn der Betriebsrat einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, wie z.B. gegen das Arbeitsschutzgesetz geltend macht sind keine zeitlichen Grenzen für den Antrag gegeben.

Autorin:

Jana Lorenz, Rechtsassessorin, Karlsruhe

Quelle

BAG (25.04.2017)
Aktenzeichen 1 ABR 46/15
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