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Grundlagen der Besoldung

28. Juni 2022
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Beamtinnen und Beamte erhalten kein Gehalt oder Entgelt für ihre Arbeit, sondern Bezüge (= Besoldung). Wie setzt sich die Besoldung zusammen und wo ist Raum für Mitbestimmung? Manuela Wieland, Fachanwältin für Arbeits- und Verwaltungsrecht, erläutert es in Ausgabe 6-7/2022 von »Der Personalrat«!

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Besoldung. Die Grundlagen der Besoldung sind geregelt in den Besoldungsgesetzen des Bundes (Bundesbesoldungsgesetz, BBesG) und der Länder (z. B. Landesbesoldungsgesetz NRW, LBesG NRW).

Bestandteile der Besoldung sind

  • das Grundgehalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG),
  • der Familienzuschlag (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG) und
  • die Zulagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG).

Grundgehalt

Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amts. Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in Besoldungsordnungen geregelt. Die Besoldungsordnungen und die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind als Anlagen Teil der Besoldungsgesetze.

Bemessung des Grundgehalts

Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Die Besoldungsordnung A sieht zum Beispiel insgesamt acht Stufen vor. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe bestimmt sich nach festgelegten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (sog. Erfahrungszeiten).

Zulagen

Für herausgehobene Funktionen können Amts- und Stellenzulagen vorgesehen werden (§ 42 BBesG).

  • Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Sie gehören zu einem bestimmten dienstrechtlichen Amt und werden unabhängig von der konkret ausgeübten Tätigkeit gewährt. Näheres zu den Amtszulagen ist in den Fußnoten zu den Besoldungsordnungen A und B geregelt (vgl. Anlage I zum BBesG).
  • Die Stellenzulagen sind dagegen funktionsabhängig und dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

Die Mitbestimmungsrechte

Obwohl der Personalrat bei der Einstellung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht hat, unterliegt die Zuweisung einer Besoldungsgruppe nicht seiner Mitbestimmung. Kein Mitbestimmungsrecht besteht auch bei der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe gemäß § 27 Abs. 2 BBesG, die mit der Einstellung grundsätzlich einhergeht (so die überwiegende Meinung, vgl. BVerwG 24. 11. 2015 – 5 P 13.14; 19. 12. 2018 – 5 P 6:17; OVG NRW 27. 9. 2019 – 20 A 803/18.PVL).

Nimmt der Personalrat seine Kontroll- und Überwachungsaufgaben wahr, kann er sich im Hinblick auf die konkrete Stufenzuordnung auf ein Informationsrecht gemäß § 66 BPersVG berufen (BVerwG 19. 12. 2018 – 5 P 6.17).

Anders sieht das Mitbestimmungsrecht des Personalrats im Zusammenhang mit der Vergabe von Leistungsprämien oder Leistungszulagen aus.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Manuela Wieland finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 6-7/2022.

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