Grundsicherung (Hartz IV)

Anspruch auf Gasheizofen als Teil der Grundsicherung

09. August 2022
Gas Gasflamme Heizung Gasheizung
Quelle: Pixabay.com/de

Eine Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung hat gegenüber dem Jobcenter Anspruch auf Übenahme der Kosten für einen Gasheizofen, wenn der Mietvertrag ausdrücklich keine Heizungsanlage umfasst und die vorhandene Gasheizung nicht zu reparieren ist - so das Landessozialgericht Essen.

Darum geht es

Die Klägerin bezog Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von dem beklagten Jobcenter. Zwischen den Beteiligten war u.a. ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ersatzanschaffung eines Gasheizofens streitig. Das Sozialgericht (SG) Köln wies die Klage ab.

Das sagt das Gericht

Das Landessozialgericht (LSG) hat der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben. Ihr steht jedenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens i.H.v. rund 1.800 € als einmaliger Bedarf zu. Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation des Ofens um Kosten für die Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Die Vermieterin sei nicht verpflichtet, den 48 Jahre alten, nicht zu reparierenden Gasheizofen durch ein neues Gerät zu ersetzen. Zwar werde ein Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.

Hier hatten Vermieterin und Klägerin aber vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizung umfasse, also auch nicht die Heizkörper. Mithin sei die Vermieterin nicht verpflichtet, ihr einen gebrauchsfähigen Heizkörper zur Verfügung zu stellen. Die geschlossenen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter müsse auch das Jobcenter beachten, wenn es die übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung ermittelt.

Die Vereinbarungen seien nur ausnahmsweise unbeachtlich, wenn entweder rechtskräftig ihre Unwirksamkeit festgestellt oder wenn die zivilrechtliche Rechtslage offensichtlich ist. Beides sei hier nicht der Fall. Schließlich seien die Anschaffung eines Gasheizofens zur Herstellung der Nutzbarkeit der Wohnung erforderlich und die Kosten angemessen gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Nordrhein-Westfalen (05.05.2022)
Aktenzeichen L 19 AS 1736/21
LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.7.2022
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