Anspruch auf Gasheizofen als Teil der Grundsicherung

Darum geht es
Die Klägerin bezog Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von dem beklagten Jobcenter. Zwischen den Beteiligten war u.a. ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ersatzanschaffung eines Gasheizofens streitig. Das Sozialgericht (SG) Köln wies die Klage ab.
Das sagt das Gericht
Das Landessozialgericht (LSG) hat der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben. Ihr steht jedenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens i.H.v. rund 1.800 € als einmaliger Bedarf zu. Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation des Ofens um Kosten für die Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Die Vermieterin sei nicht verpflichtet, den 48 Jahre alten, nicht zu reparierenden Gasheizofen durch ein neues Gerät zu ersetzen. Zwar werde ein Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
Hier hatten Vermieterin und Klägerin aber vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizung umfasse, also auch nicht die Heizkörper. Mithin sei die Vermieterin nicht verpflichtet, ihr einen gebrauchsfähigen Heizkörper zur Verfügung zu stellen. Die geschlossenen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter müsse auch das Jobcenter beachten, wenn es die übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung ermittelt.
Die Vereinbarungen seien nur ausnahmsweise unbeachtlich, wenn entweder rechtskräftig ihre Unwirksamkeit festgestellt oder wenn die zivilrechtliche Rechtslage offensichtlich ist. Beides sei hier nicht der Fall. Schließlich seien die Anschaffung eines Gasheizofens zur Herstellung der Nutzbarkeit der Wohnung erforderlich und die Kosten angemessen gewesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Quelle
Aktenzeichen L 19 AS 1736/21
LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.7.2022