Haarerlass muss gestutzt werden

Ein Stabsfeldwebel hatte sich gegen die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1, den sogenannten Haar- und Barterlass, aufgelehnt, in dem es um das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, geht.
Eingriff braucht gesetzliche Rechtfertigung
Diesem fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage, hat das BVerwG entschieden. Der Erlass darf zwar für eine Übergangszeit weiter Anwendung finden, braucht aber eine gesetzliche Regelung, da die entsprechende Vorschrift im Soldatengesetz (§ 4 Abs. 3 Satz 2 SG) keine Aussagen zur Haartracht trifft. Dies ist ausschließlich in der Dienstvorschrift geregelt. Das – so das BVerwG – reiche nicht für einen Eingriff in die Grundrechte der Soldaten. Denn: Das Aussehen im Dienst, also beispielsweise der angeordnete kurze Haarschnitt, strahlt auch ins Privatleben aus.
Gesetzgeber muss nachbessern
Der Argumentation des Klägers, dass er sich diskriminiert fühle, hat das Gericht eine Absage erteilt. Regelungen zur Uniform und zum äußeren Erscheinungsbild dürften zwischen Frauen und Männern differenzieren. Der Gesetzgeber solle jedoch auch darüber entscheiden, ob diese Differenzierung weiterhin geboten sei.
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Quelle
Aktenzeichen BVerwG 1 WB 28.17