Haustarifvertrag ist umzusetzen

Im Fall ging es um eine bei einer Landesrundfunkanstalt vertretene Gewerkschaft und die zwischen den Parteien geschlossenen Haustarifverträge, etwa über die Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen nach sog. Honorarrahmen im Bereich Fernsehen und Hörfunk. Die Gewerkschaft hielt ein von der Arbeitgeberin angewandtes Vergütungsmodell für tarifwidrig und klagte auf Durchführung der Tarifverträge durch Anwendung der dort geregelten Honorarkennziffern gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen, hilfsweise gegenüber den eigenen Gewerkschaftsmitgliedern. Das ArbG hatte die Klage abgewiesen, das LAG diese insgesamt als unzulässig angesehen.
Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision hatte vor dem BAG teilweise Erfolg. Die Erfurter Richter stellten klar: Die Arbeitgeberin hat gegen ihre tarifliche Durchführungspflicht gegenüber der klagenden Gewerkschaft verstoßen.
Mit Blick auf die vom LAG verneinte Zulässigkeit der Klage führte das BAG aus, dass die Beschäftigten, die von der beanstandenden Honorarregelung betroffen sind, nicht bereits im Erkenntnisverfahren namentlich benannt sein müssen. Allerdings ist die Klage nur hinsichtlich der Gewerkschaftsmitglieder als tarifgebundene Beschäftigte begründet: Soweit die klagende Gewerkschaft eine Durchführung auch gegenüber den nicht tarifgebundenen arbeitnehmerähnlichen Personen verlangt hat, war die Klage unbegründet und die Revision zurückzuweisen.
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Pressemitteilung des BAG vom 13.10.2021, Nummer 32/21
Quelle
Aktenzeichen 4 AZR 403/20