Unfallversicherung

Heim- und Telearbeit ohne Unfallschutz

19. November 2018
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Quelle: © RioPatuca Images / Foto Dollar Club

Beschäftigte im Home-Office schützt die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Das gilt auch für Unfälle auf dem Arbeitsweg - und den bei anderen Arbeitnehmern geschützten Umweg zum Kindergarten. Der Gesetzgeber ist dringend gehalten, hier Abhilfe zu schaffen. Von Margit Körlings.

Sturz auf dem Rückweg vom Kindergarten

Die Klägerin arbeitet per Teleworking von zu Hause aus. Am Unfalltag verlässt sie gegen 9:20 Uhr ihre Wohnung, um ihre Tochter mit dem Fahrrad zum Kindergarten zu bringen. Auf dem Rückweg nach Hause rutscht sie aufgrund von Eisglätte (Blitzeis) mit dem Fahrrad aus. Sie zieht sich einen Verrenkungsbruch des rechten Ellenbogens zu. Die Behandlung war kompliziert und kostete die Krankenkasse rund 19.000 Euro. Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich, dies als Arbeits- bzw. Wegeunfall anzuerkennen. Die Krankenkasse erhob Klage auf Erstattung der Behandlungskosten. Diese Klage hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen abgewiesen.

Gesetzlicher versicherter Unfall

Die Gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den Versicherten infolge einer dem Versicherungsschutz unterliegenden Tätigkeit erleiden (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Wer gesetzlich versichert ist oder sich freiwillig versichern kann, regeln §§ 2, 3 und 6 SGB VII. Gesetzlicher Unfallschutz besteht z. B. für Arbeitnehmer, Auszubildende, Schüler auf dem Schulweg oder Personen, die bei einem Unfall Hilfe leisten (Alle Fallgruppen siehe § 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall ist dem Gesetz nach ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Das Bundessozialgericht (BSG) nimmt einen versicherten Arbeitsunfall unter diesen Voraussetzungen an:

  • Innerer und sachlicher Zusammenhang: Das Tun des Beschäftigten zur Zeit des Unfalls (Verrichtung) steht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
  • Unfallkausalität: Die beruflich zu verrichtende Tätigkeit hat zu dem Unfallereignis (zeitlich begrenzt, von außen auf den Körper einwirkend) geführt
  • Haftungsbegründende Kausalität: Das Unfallereignis hat den Tod oder einen Gesundheitsschaden des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht.

(ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG 23.01.2018 – B 2 U 3/16 R Rn. 10)

Wegeunfall auf dem Arbeitsweg

Nicht nur die Arbeit selbst, auch der Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte steht unter Versicherungsschutz (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Versichert ist das Zurücklegen des Weges, der mit der versicherten Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt. Der Unfallversicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen des häuslichen Lebensbereichs, dem Durchschreiten der Außentür des Hauses. Wege in der Wohnung oder noch im Haus sind nicht versichert.

Wegeunfall bei in Obhut zu gebenden Kindern

Vom Arbeitsweg abweichende Umwege sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Dafür gibt es im Gesetz aber einige wichtige Ausnahmen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII): Zu diesen Ausnahmen gehört ein erforderlicher Umweg, wenn der Versicherte Kinder, die in seinem Haushalt leben, auf dem Weg zur Arbeit in fremde Obhut bringt. Beispielsweise zum Kindergarten, zu den Großeltern oder zu einer Tagesmutter (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VII).

Warum wurde die Klage abgewiesen?

Diese Ausnahme hat der verunglückten Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall aber nichts genützt, denn sie stand nicht unter dem Versicherungsschutz. Denn die Arbeitnehmerin war im Home-Office beschäftigt. Sie befand sich daher nicht auf dem direkten Weg zur Arbeit. Sie hat vielmehr aus privaten Gründen die Tochter zum Kindergarten gebracht. Hätte sie dies nicht tun wollen, hätte sie das Haus überhaupt nicht verlassen.

Bei Home-Office liegen Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude. Ein Wegeunfall ist daher – so das LSG Niedersachsen-Bremen - bereits begrifflich ausgeschlossen. Darin liege auch keine Benachteiligung der zu Hause Arbeitenden. Denn die Heimarbeit vermeide gerade die Verkehrsgefahren, welche sich ein Arbeitnehmer aussetzt, der jeden Tag »zur Arbeit« geht oder fährt. Das LSG Niedersachsen-Bremen ist nicht der Meinung, dass hier eine Regelungslücke im Gesetz vorliegt. Um Beschäftigte im Home-Office gegen Unfälle abzusichern, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Auch eine vom BSG geprägte Ausnahme half der Arbeitnehmerin nicht: Nach der Rechtsprechung kann eine versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des Weges zwischen einem anderen Ort als der Wohnung, dem sogenannten dritten Ort, und der Arbeitsstätte sein. Denn § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB VII lässt offen, wo der Weg nach dem Ort der Tätigkeit beginnt oder wo der Weg von dem Ort der Tätigkeit endet. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen sich der Versicherte an jenem Ort aufhält. Voraussetzung ist aber, dass der Aufenthalt an dem sogenannten dritten Ort mindestens zwei Stunden andauert (BSG 05.05.1998 – B 2 U 40/97 R). Diese zweistündige Unterbrechung lag hier nicht vor.

Praxistipp:

Im Zuge der zunehmenden Verlegung von Bürotätigkeiten auf häusliche Telearbeitsplätze Home-Office) ist der Gesetzgeber dringend gefragt, den Versicherungsschutz zu erweitern. Das hat auch das LSG Niedersachsen-Bremen in seiner Pressemitteilung betont.

Reisende Vertreter oder Arbeitnehmer auf Dienstreisen sind versichert. Die Wege sind unmittelbar mit der Arbeit verbunden. Nicht versichert sind überwiegend im privaten Interesse liegende Verrichtungen. Dazu zählt der Spaziergang an einem fremden Ort, das Aufsuchen der Hotelbar oder der Sauna.

Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

LSG-Niedersachsen-Bremen (26.09.2018)
Aktenzeichen L 16 U 26/16
Diese Entscheidungsbesprechung ist Bestandteil des Newsletters »AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat« vom 21.11.2018.
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