Inklusion

Hilfen für Werkstätten für Menschen mit Behinderung

19. Juni 2020
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Quelle: © Sandra van der Steen / Foto Dollar Club

Die Corona-Pandemie bringt auch die Beschäftigten in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung in Bedrängnis. Die Bundesregierung ändert die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, um die Entgelteinbußen der Werkstattbeschäftigten zumindest teilweise zu kompensieren. Dies teilt das Bundesarbeitsministerium mit.

Viele Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten arbeiten, sind in den letzten Wochen durch die Folgen der Corona-Pandemie in finanzielle Bedrängnis geraten. Denn ihr Arbeitsentgelt hängt von den Einnahmen ab, die die Werkstatt erwirtschaftet.

Das Bundeskabinett hat deshalb Änderungen in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung beschlossen, um die Entgelteinbußen zumindest teilweise auszugleichen.

Die Verordnung wird dahingehend ergänzt, dass die Integrationsämter der Länder die Mittel der Ausgleichsabgabe auch zielgerichtet für die Kompensation der Corona-bedingt sinkenden Arbeitsentgelte für Werkstattbeschäftigte mit Behinderungen verwenden können.

»Mit den aktuellen Änderungen verbleibt den Integrationsämtern mehr Geld für ihre Aufgaben und wir vermeiden, dass Werkstattbeschäftigte allein auf die Grundsicherung verwiesen werden. Das wäre nicht angemessen« erklärte Bundessozialminister Hubertus Heil (SPD).

Bund verzichtet zugunsten der Integrationsämter

Auch der Bund leistet seinen Beitrag, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilt: Er verzichtet 2020 einmalig auf zehn Prozent aus der Ausgleichsabgabe und überlässt diese den Integrationsämtern der Länder. Damit stehen in den Ländern rund 70 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung.

Integrationsämter haben Ermessen

Die Integrationsämter entscheiden in eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung über die Höhe der Leistung, die die einzelne Werkstatt bekommt und auch über die Art und den Umfang der erforderlichen Nachweise. Die Werkstätten erhalten die Gelder zweckgebunden, so dass sichergestellt ist, dass die Leistungen zur Zahlung der Arbeitsentgelte an die Menschen mit Behinderungen gehen und deren Einbußen ausgeglichen werden.

Um auch Entgeltausfälle auszugleichen, die seit Beginn der Pandemie eingetreten sind, treten die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Quelle:

BMAS, Pressemitteilung vom 17.06.2020

© bund-verlag.de (ck)

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