Höchstarbeitsgrenze bei zwei Arbeitsverhältnissen

Arbeitnehmer dürfen maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten (§ 3 Arbeitszeitgesetz – ArbZG). Für die häufig vorkommenden Nebentätigkeiten kann das zum Problem werden. Was passiert bei Überschreiten der Höchstarbeitsgrenze?
Das war der Fall
Ein Arbeitnehmer ist in Vollzeit mit 39,5 und zuletzt sogar 40-Wochenstunden bei einer bayerischen Firma der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt. Zudem übt er in Nebentätigkeit die Funktion als Wasserwart bei einem kommunalen Wasserversorger nach TvöD aus. Die monatliche Arbeitszeit beträgt 60,5 Stunden.
Der Wasserversorger hält nun das Arbeitsverhältnis mit dem Wasserwart für nichtig, da der Beschäftigte insgesamt – beide Arbeitsverhältnisse zusammen gerechnet – die zulässige Höchstarbeitszeit nach ArbZG überschreite. Der Arbeitgeber verweigert die Zahlung der Vergütung.
Das sagt das Gericht
Das LAG gibt – genau wie die erste Instanz – dem Arbeitgeber Recht. Das Arbeitsverhältnis ist wegen Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitsgrenze nichtig.
Die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammen zu rechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG). In Vollzeit arbeitete der Beschäftigte 39, 5 Stunden, in der Nebentätigkeit als Wasserwart 13,96 Stunden pro Woche. Die Gesamtzahl von 53,46 Stunden pro Woche überschritt damit die nach dem ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden dauerhaft. Zwar sind nach der Öffnungsklausel des § 7 ArbZG gewisse Abweichungen per Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässig. An dem Durchschnitt von 48 Wochenstunden rüttelt die Öffnungsklausel des § 7 ArbZG nicht
Ist diese Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit – wie hier im Fall – nicht Ergebnis eines einzelnen Arbeitsvertrages, sondern mehrerer Arbeitsverträge und der Zusammenrechnung nach § 2 Abs. 1 ArbZG , so ist der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag – also der mit dem Wasserversorger –, der zur Überschreitung der Höchstarbeitszeit führt, nichtig. Der Arbeitnehmer kann folglich keinerlei Ansprüche daraus geltend machen. Eine Nichtigkeit liegt nur dann nicht vor, wenn davon auszugehen ist, dass die Parteien etwas anderes (also etwa einen Vertrag mit einer geringeren und damit zulässigen) Arbeitszeit gewünscht hätten.
Das Gericht erwähnt ausdrücklich, dass die Regelung in § 3 ArbZG auch für (ausnahmsweise zulässige) Sonn- und/oder Feiertagsarbeit gilt. Auch diese ist auf 8 Stunden/Tag begrenzt und darf nur dann auf 10 Stunden/Tag verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Das muss der Betriebs- oder Personalrat beachten
Ein Arbeitsvertrag, der gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt, ist im Regelfall nichtig. Verstoßen mehrere Arbeitsverhältnisse nur zusammen genommen gegen das ArbZG, so sind nicht beide Arbeitsverhältnisse nichtig, sondern nur der Arbeitsvertrag, der zuletzt geschlossen wurde. Das heißt aber in der Folge, es besteht für den zweiten Arbeitsvertrag kein Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann sich von dem zweiten, nichtigen Arbeitsvertrag einfach lossagen.
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Quelle
Aktenzeichen 7 Sa 11/19