Ausbildung

Höhere Hilfen für Auszubildende

05. Juli 2019
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Quelle: © Picture-Factory / Foto Dollar Club

Ab August 2019 steigen Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld: Die Zuschüsse gelten für Auszubildende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, und für Menschen mit Behinderung. Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Erhöhung gebilligt.

Beide Leistungen sind Zuschüsse zum Lebensunterhalt, die von der Bundesagentur für Arbeit bewilligt werden.

  • Die Berufsausbildungsbeihilfe steht Auszubildenden zu, die eine anerkannte betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung absolvieren und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können (§ 56 ff SGB III). Häufig nehmen junge Menschen die Leistung in Anspruch, die für ihre Ausbildung an einem anderen Ort nicht mehr bei den Eltern wohnen können.
     
  • Das Ausbildungsgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit an Menschen mit Behinderung, die eine berufliche Bildungsmaßnahme absolvieren und denen kein Übergangsgeld zusteht  (§ 122 ff SGB III, § 56 SGB IX).

Diese Änderungen haben Bundestag und Bundesrat im Einzelnen verabschiedet:

Ausbildungsgeld wird an BAföG-Sätze angeglichen

Das Gesetz passt die jeweiligen Bedarfssätze und Freibeträge an die neuen BAföG-Sätze an. Künftig werden alle Personen in Schule, Studium und beruflicher Ausbildung weitgehend gleichgestellt. Das Ausbildungsgeld erhöht sich zum 1. August 2019 um fünf Prozent und zum 1. August 2020 um weitere zwei Prozent.

Weniger Bedarfsstufen - weniger Bürokratie

Die Zahl der Bedarfssätze reduziert sich von derzeit 24 auf 14. Auch die Zahl der einheitlichen Pauschalen für die Unterkunftskosten sinkt. Damit wird die Bedarfssatzstruktur des Ausbildungsgeldes vereinfacht und an die der Berufsausbildungsbeihilfe angeglichen – man unterscheidet nicht mehr nach Alter und Familienstand der Auszubildenden.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Personen, die im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder an vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger teilnehmen, erhalten künftig ebenfalls mehr Geld. Die Steigerung von 80 Euro auf 117 Euro entspricht der Anhebung des Ausbildungsgeldes.

Stufenweise Anpassung des Grundbetrags

Um eine finanzielle Überforderung der Werkstätten zu vermeiden, passt der Bundestagsbeschluss den Grundbetrag in vier Stufen an:

  • 80 Euro ab 1. August 2019
  • 89 Euro ab 1. Januar 2020, 99 Euro ab 1. Januar 2021
  • 109 Euro ab 1. Januar 2022
  • 119 Euro ab 1. Januar 2023

Eine Werkstatt, die wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann allerdings auch einen höheren Grundbetrag zahlen. Der Grundbetrag von 119 Euro monatlich ab 2023 ist für das Ausbildungsgeld schon ab dem 1. August 2020 vorgesehen.

Das Gesetz soll zum 1. August 2019 in Kraft treten, nachdem der Bundespräsident es ratifiziert hat.

Quelle:

Bundesrat KOMPAKT, 28.6.2019

Weitere Informationen

© bund-verlag.de (ck)

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