Hörsturz: Arbeitsunfall oder allgemeines Lebensrisiko?
Ein Sportlehrer im Angestelltenverhältnis stritt viele Jahre lang mit der Berufsgenossenschaft (BG) um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls: Es ging um ein Lärmereignis nach dem Unterricht am 1.12.2014. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg führt in seiner Entscheidung die Voraussetzungen zur Anerkennung von Arbeitsunfällen aus, so dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus Beachtung findet.
Der Sachverhalt
Der Kläger erteilte im Dezember 2014 Sportunterricht. Nach dem Ende fingen die Kinder an, so laut zu schreien, dass der Lehrer den Eindruck hatte, nur noch gedämpft wie »unter einer Blase« zu hören. Er schildert, dass das Grölen und Schreien für ihn ein akustisches Schockereignis gewesen sei, was »zu einem Knacken und anschließend zu einem Druckempfinden auf meinem rechten Ohr geführt« hat und zudem »von einem hohen, intensiven Piepton begleitet wurde«. Der aufgesuchte Facharzt diagnostizierte einen Hörsturz und behandelte den Kläger mit Injektionen eines Cortisonpräparats zum Preis von 80,43 Euro. Da es sich um ein privatärztliches Rezept handelte, bezahlte der Kläger die Behandlung und begehrte nun u. a. vor dem Sozialgericht die Erstattung der Kosten durch die BG.
Denn per Bescheid hatte die BG eine Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall abgelehnt. Sie war der Auffassung, es liege ein sogenannter »Gelegenheitsanlass« vor. Es sei davon auszugehen, dass der Hörschaden auch bei jeder anderen Verrichtung des täglichen Lebens hätte auftreten können. Hiergegen wandte sich der Kläger und meinte, dass wesentlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestanden habe.
Klage gegen negativen BG-Bescheid
Die Lehrkraft reichte Klage gegen den ablehnenden Bescheid ein. Das Sozialgericht (SG) Berlin wies darauf hin, dass ein Hörsturz (mit Ohrgeräuschen) im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem plötzlich sehr hohen Lärmpegel eintreten könne, wenn der Schallpegel von mindestens 90 dB(A) überschritten wird. Dies bestätigte auch ein vom Gericht beauftragter Gutachter. Das SG erkannte den Arbeitsunfall an.
Das SG unterscheidet zwischen einem Knalltrauma, einem akustischen Unfall oder auch einem akuten Lärmtrauma. Ein akutes Lärmtrauma könne bei exzessiv hohen Schallstärken über die Dauer von einigen Minuten zwischen 130 dB(A) und 160 dB(A) auftreten, es zeige sich dann eine ein- oder doppelseitige akute Schwerhörigkeit.
Der Sachverständige erklärte vor Gericht, dass ein menschlicher Schrei den Wert von 120 dB(A) bis 130 dB(A) erreichen könne. Nachdem ein Zeuge zum Sportunterricht am Tag der Hörschädigung befragt wurde, war das Gericht überzeugt, dass ein Lärmpegel von mindestens 90 dB(A) auf den Lehrer eingewirkt habe.
Die Entscheidung des LSG
Gegen diese Entscheidung wandte sich die BG mit der Berufung an das LSG, aber erfolglos. Das LSG entschied aufgrund eines Sachverständigengutachtens, dass Kinderschreien einen Schall von über 90 dB erzeugen könne. Der Sachverständige hat für den durch Rufen und Schreien verursachten Lärm die in der VDI-Richtlinie 3770 für Einzelpersonen vermerkten Werte bzw. Schätzungen nach Freifeldversuchen zugrunde gelegt. Daraus hat er die Schallleistungsmaximalpegel und den Schalldruckmaximalpegel im Flurteil vor den Umkleideräumen bestimmt. Diese betrugen bei sehr lautem Schreien von 30 Personen 129,8 bzw. 129,4 dB(A). (…)
Der umfassende Beitrag in »Gute Arbeit« erläutert die weiteren Entscheidungsgründe des LSG und klärt präzise die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Weitere Informationen
Neugierig auf den vollständigen Beitrag von Michael Luthin? Diesen und weitere Fachbeiträge in »Gute Arbeit« 10/2024 lesen, Titelthema »Arbeitsschutz verbessern – Mehr gute Praxis bei der Gefährdungsbeurteilung«. Darin u. a.:
• Michael Luthin: Hörsturz – Arbeitsunfall oder Lebensrisiko?
• D. Gimpel, M. Nöthen: Arbeitsbelastung hoch, Arbeitsschutz mangelhaft (S. 8-13).
• Dr. K. Heimann: Initiative zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen (S. 14-18).
• Dr. K. Heimann: Alle vier Jahre Gefährdungsbeurteilung – macht Sinn (S. 19-22).
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