Home-Office ist Arbeitsort

Regelmäßiger Arbeitsort der verunfallten Mitarbeiterin – sie hatte sich beim Sturz auf einer Treppe eine Wirbelsäulenverletzung zugezogen – sollte die Wohn-Adresse der Klägerin sein. Das war vertraglich so festgelegt. Die Klägerin hatte ihr Büro im Kellergeschoss eingerichtet. Der Sturz auf der Treppe ereignete sich auf dem Weg zu einem seitens des Arbeitgebers angeordneten Telefongespräch.
Die Klägerin hat einen Unfall gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlitten, stellt das BSG klar. Zum Unfallzeitpunkt habe sie einen versicherten Betriebsweg zurückgelegt. Denn sie habe die Treppe mit »der Handlungstendenz« genutzt, in ihrem Büro, dem Home-Office im Kellergeschoss, mit dem Geschäftsführer ihres Arbeitgebers zu telefonieren. Dass der Unfall, der Treppensturz, in der Wohnung passierte, ändert nichts am bestehenden Versicherungsschutz.
Handlungstendenz entscheidend
Anders als im Regelfall, bei dem der Versicherungsschutz an der Wohnungstür des Beschäftigten endet, ist bei Home-Office-Arbeitsplätzen der häusliche Bereich mit einbezogen, wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. Zur Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ist immer auf die Handlungstendenz, den Unfallort, den Unfallzeitpunkt und die objektive Zweckbestimmung der verrichteten Tätigkeit abzustellen – es muss also überprüft werden, ob der Geschädigte eine dienstliche oder eine private Tätigkeit verrichtet hat.
Im Fall waren für das BSG keine Umstände ersichtlich, die Zweifel an der (beruflichen) Handlungstendenz der Klägerin begründen konnten.
bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 2. B 2 U 28/17 R