Aus »Arbeitsrecht im Betrieb«

Homeoffice: Arbeiten ohne Grenze?

10. Januar 2022 Homeoffice, Arbeitszeit
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Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

Viele Beschäftigte arbeiten pandemiebedingt jetzt wieder im Homeoffice. Die Erfahrungen des letzten Jahres zeigen: Hier findet Entgrenzung statt. Die Arbeitszeiten sollten daher auch im Homeoffice unbedingt erfasst werden. Wie der Betriebsrat hier sein Mitbestimmungsrecht nutzen kann, erfahrt Ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2022.

Eine der großen Gefahren für den Gesundheitsschutz ist die sogenannte Entgrenzung der Arbeitszeit, wenn die Arbeit im Homeoffice geleistet wird. Das Homeoffice gibt grundsätzlich die Möglichkeit, Beruf und Familie besser zu koordinieren. Das führt aber leicht dazu, dass Freizeit und Arbeitszeit verschwimmen und nicht mehr klar abgegrenzt sind. Insbesondere Frauen, die heute noch immer die Hauptlast der Kinderbetreuung tragen, sind zwischen Kinderbetreuung und Arbeit für den Arbeitgeber förmlich hin- und hergerissen.

Eine klare Abgrenzung zwischen Arbeits- und Privatleben ist wichtig, um sicherzustellen, dass Beschäftigte im Homeoffice genügend Ruhezeit erhalten. Ruhezeit liegt nur vor, wenn sich der Beschäftigte aus den betrieblichen Zusammenhängen voll zurückziehen kann und frei ist, über seine Zeit zu verfügen (EuGH 9.9.2003 – C-151/02-Jaeger). Die Mutter, die abends nach dem die Kinder ins Bett gebracht wurden, noch von 20.00 bis 23.00 Uhr arbeitet, hat danach einer Ruhezeit von 11 Stunden einzuhalten (§ 5 ArbZG). Sie kann also am nächsten Tag frühestens um 10.00 Uhr mit der Arbeit beginnen.

Die strikte Trennung zwischen Ruhezeit und Arbeitszeit dient dem Arbeits- und Gesundheitsschutz und das Recht auf Begrenzung der Arbeitszeit und auf Ruhezeit ist als soziales Grundrecht in der Grundrechtscharta der europäischen Union verankert, Art. 31 Abs. 2 GRC.

Welche Arbeitszeit gilt im Homeoffice?

Auch für die Arbeit im Homeoffice gilt die ansonsten betriebsübliche Arbeitszeit. Sie ergibt sich i. d. R. aus der einschlägigen Betriebsvereinbarung. Die meisten Beschäftigten, deren Arbeitsaufgaben für die Arbeit im Homeoffice geeignet sind, arbeiten in Gleitzeit. In der Gleitzeitvereinbarung sind Rahmenarbeitszeiten festgelegt innerhalb derer die Arbeit zu leisten ist. Damit darf weder vor noch nach der vereinbarten Rahmenarbeitszeit gearbeitet werden. Gilt beispielsweise eine Rahmenarbeitszeit von 7.00 bis 20.00 Uhr, ist es auch im Homeoffice nicht möglich nach 20.00 Uhr weiterzuarbeiten.

Sollen im Homeoffice andere Arbeitszeiten gelten, müssen diese mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Es können unter Beachtung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gesonderte Vereinbarungen für die Arbeit im Homeoffice getroffen werden.

Expertentipp: Betriebsräte sollten sich aber gut überlegen, ob Sonderregelungen für das Homeoffice wirklich notwendig sind. In der Regel ist der Arbeitszeitrahmen in Gleitzeitvereinbarungen weit genug und bedarf keiner weiteren Korrektur.

Selbstverständlich gelten im Homeoffice alle Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes uneingeschränkt.

Muss die Arbeitszeit im Homeoffice erfasst werden?

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen (EuGH 14.5.2019 – C55/18.). Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einrichten müssen. Dieses System muss verlässlich sein, das heißt, weitestgehend sicher vor Manipulationen. Zur Überwachung der Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes 89/391/EWG muss die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemessen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es damit nicht zulässig, auf eine Aufzeichnung der Arbeitszeit zu verzichten. Dabei versteht der EuGH unter einem »objektiven, verlässlichen und zugänglichen System« keine händische Arbeitszeitaufzeichnung in Excel-Dateien.

Arbeitgeber stellen sich auf den Standpunkt, dass der nationale Gesetzgeber diese Rechtsprechung nicht in innerdeutsches Recht umgesetzt habe. Es gäbe keine Vorschrift in Deutschland, die die Arbeitgeber verpflichte, ein System zur Arbeitszeitaufzeichnung einzurichten. Und solange dies nicht der Fall sei, könnten sie die Rechtsprechung des EuGH ignorieren.

Aber auch in Deutschland gibt es eine Aufzeichnungspflicht. Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet die Arbeitgeber jedenfalls nach § 16 Abs. 2 ArbZG die werktägliche Arbeitszeit, die über die acht Stunden täglich hinausgeht, aufzuzeichnen. Damit kontrolliert werden kann, ob Arbeitszeit über die achte Stunde hinaus geht, muss zwingend der Beginn und das Ende der Arbeitszeit festgehalten werden. Das Arbeitszeitgesetz schreibt aber keine elektronische Aufzeichnung vor. Diese Vorschrift könnte dennoch ohne weiteres im Lichte der Rechtsprechung des EuGH ausgelegt werden.

Warum der Betriebsrat die Aufzeichnung der Arbeitszeit auch im Homeoffice verlangen kann und welche Eckpunkte zur Arbeitszeitregelung in einer Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten in jedem Fall geregelt sein müssen, lest Ihr im Beitrag »Arbeiten ohne Grenze?« von Regina Steiner in der Januar-Ausgabe der AiB ab Seite 10. Abonnenten können den Beitrag hier in ihrer Online-Datenbank lesen.

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