Homeoffice gestrichen: Weisung zur Rückkehr war unwirksam
Darum geht es
Der Beschäftigte arbeitete als Teilzeitkraft in einem Betrieb. Er arbeitete regelmäßig montags und freitags von zu Hause aus. Während sich der Beschäftigte im Urlaub befand, erhielt er von seinem Vorgesetzten eine Mail, in der ihm das Homeoffice bis auf Weiteres untersagt wurde. Begründet wurde dies als Notmaßnahme aufgrund von Missständen innerhalb des Betriebs, die der Beschäftigte mitzuverantworten habe. Die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, wurde für die Berufsgruppe des Beschäftigten durch eine interne Mitteilung des Vorgesetzten geregelt. In dieser wurde Homeoffice als »Privileg« bezeichnet. Vorgegeben wurde, dass maximal fünfzig Prozent der Arbeitszeit im Monat und nicht mehr als drei Tage pro Woche extern gearbeitet werden könne. Zudem sei für Homeoffice die schriftliche Zustimmung des Vorgesetzten vorab erforderlich. Zwischenzeitlich wurde dem Beschäftigten von seinem Vorgesetzten gestattet, zumindest freitags wieder im Homeoffice arbeiten zu dürfen.
Der Beschäftigte akzeptierte die Weisung seines Vorgesetzten nicht und klagte gerichtlich. Er wollte erreichen, dass er weiterhin 50 Prozent seiner Arbeitszeit – wie zuvor montags und freitags – von zu Hause ausüben darf. Der Beschäftigte behauptete, dass es keinen Anlass für die Streichung von Homeoffice gegeben habe. Er verfüge über eine dauerhafte Genehmigung des vorherigen Vorgesetzten, die ihm das externe Arbeiten erlaube.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt. Ein Anspruch auf Homeoffice stehe dem Beschäftigten nicht zu. Allerdings sei die Weisung des Vorgesetzten, montags bis donnerstags im Betrieb zu arbeiten, unwirksam.
Kein Recht auf Homeoffice
Der Beschäftigte hatte keinen Anspruch darauf, 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Homeoffice zu erbringen. Ein solcher Anspruch konnte weder aus dem Arbeitsvertrag, einer Gesamtzusage, einer betrieblichen Übungen noch aus dem Direktionsrecht des Vorgesetzten abgeleitet werden.
Aus der internen Mitteilung des Vorgesetzten ließ sich keine Gesamtzusage auf Homeoffice ableiten. Ihr fehlte es an einem erkennbaren Rechtsbindungswillen. Gegen einen solchen Willen sprach sowohl die verwendete Bezeichnung von Homeoffice als Privileg als auch der Genehmigungsvorbehalt des Vorgesetzten.
Allein der Fakt, dass der Beschäftigte für einen längeren Zeitraum im Homeoffice arbeiten durfte, ließ nicht auf eine betriebliche Übung schließen. Auch reichte dieser Umstand nicht dafür aus, dass sich das Direktionsrecht des Vorgesetzten auf einen bestimmten Ort verfestig hat.
Weisung zurück ins Büro war unwirksam
Die Weisung des Vorgesetzten war ermessensfehlerhaft und daher unwirksam. Der Vorgesetzte hätte ein nachvollziehbares Interesse an der Ausübung seines Direktionsrechts zur Bestimmung des Arbeitsorts darlegen müssen. Seitens des Vorgesetzten erfolgten keine Ausführungen dazu, inwiefern die erzwungene Anwesenheit des Beschäftigten die innerbetrieblichen Missstände verbessern könnten. Es machte stattdessen den Eindruck, der Vorgesetzte wolle den Beschäftigten mit der Anwesenheitspflicht bestrafen.
Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung macht deutlich, dass es keinen Anspruch auf Homeoffice gibt, auch wenn Beschäftigte bereits über Jahre hinweg von zu Hause arbeiten durften. Beabsichtigt ein Arbeitgeber bestehende Homeoffice-Möglichkeiten zu entziehen oder einzuschränken, muss dieser aber nachvollziehbar darlegen können, weshalb die Anwesenheitspflicht für die betrieblichen Ziele tatsächlich erforderlich ist.
Gibt es einen Betriebs- bzw. Personalrat, ist dieser bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mitbestimmungspflichtig. Insbesondere Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen bezüglich Homeoffice schützen Beschäftige durch klare Leitlinien.
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Quelle
Aktenzeichen 3 Ca 6587/25