Streik-Flugblatt

Im Arbeitskampf sind harte Bandagen erlaubt

Dollarphotoclub_30321661_160503
Quelle: © Markus Bormann / Foto Dollar Club

Legen eine Gewerkschaft oder Gewerkschaftssekretäre im Arbeitskampf Flugblätter auf, welche die Arbeitgeberseite in ein schlechtes Licht rücken, muss zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht abgewogen werden. Im Fall Kötter gegen ver.di war die Gewerkschaft im Recht, so das ArbG Düsseldorf.

Die Firma Kötter Aviation Security Flughafen Düsseldorf und deren geschäftsführender Direktor haben Klage gegen die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und einen ihrer Gewerkschaftssekretäre erhoben. Der für den Betrieb zuständige ver.di-Mitarbeiter soll in Flugblättern Unwahrheiten über das Unternehmen verbreitet haben. In den Publikationen hatte ver.di kritisiert, dass Beschäftigte im Rahmen der Tarifauseinandersetzung Anfang 2019 von ihrem Grundrecht zu streiken abgehalten werden sollten. Auch stand die Behauptung im Fokus, dass Unternehmensverantwortliche den Betriebsrat des Unternehmens über die Anzahl der Krankheitstage eines Mitarbeiters belogen hätten, um die Entfristung seines Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Das Unternehmen wies diese Vorwürfe zurück.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Kläger zurückgewiesen. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz der Koalitionsfreiheit der Beklagten andererseits eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.

Meinungsfreieheit und Streikrecht gehen vor

Aus dem Inhalt der streitgegenständlichen Flugblätter sei hinreichend deutlich geworden, dass ver.di beziehungsweise der zuständige Gewerkschaftssekretär persönliche Einschätzungen abgegeben haben, die als Meinungsäußerung im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen zulässig ist und demnach nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers verstoßen.

Entsprechendes gelte für den erhobenen Vorwurf der Lüge bezüglich der Krankheitstage. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Betriebsrat von Klägerseite fehlerhaft informiert war und der Arbeitgeberin eine fehlerhafte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag, die laut Klägerseite zu diesem Fehler führte. Auch hier hab dem Gericht der Gewerkschaft Recht und legitimierte ihre Vorgehensweise: Im Rahmen tariflicher Auseinandersetzungen sei es zulässig, wenn Gewerkschaftsvertreter in Flugblättern ihre Einschätzung zum Ausdruck bringen, dass sie von einer vorsätzlichen Vorgehensweise der Gegenseite ausgehen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

ArbG Düsseldorf (06.04.2020)
Aktenzeichen 14 Ca 5677/19
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?