Im Arbeitskampf sind harte Bandagen erlaubt

Die Firma Kötter Aviation Security Flughafen Düsseldorf und deren geschäftsführender Direktor haben Klage gegen die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und einen ihrer Gewerkschaftssekretäre erhoben. Der für den Betrieb zuständige ver.di-Mitarbeiter soll in Flugblättern Unwahrheiten über das Unternehmen verbreitet haben. In den Publikationen hatte ver.di kritisiert, dass Beschäftigte im Rahmen der Tarifauseinandersetzung Anfang 2019 von ihrem Grundrecht zu streiken abgehalten werden sollten. Auch stand die Behauptung im Fokus, dass Unternehmensverantwortliche den Betriebsrat des Unternehmens über die Anzahl der Krankheitstage eines Mitarbeiters belogen hätten, um die Entfristung seines Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Das Unternehmen wies diese Vorwürfe zurück.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Kläger zurückgewiesen. Hierbei ist das Gericht davon ausgegangen, dass zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz der Koalitionsfreiheit der Beklagten andererseits eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Meinungsfreieheit und Streikrecht gehen vor
Aus dem Inhalt der streitgegenständlichen Flugblätter sei hinreichend deutlich geworden, dass ver.di beziehungsweise der zuständige Gewerkschaftssekretär persönliche Einschätzungen abgegeben haben, die als Meinungsäußerung im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen zulässig ist und demnach nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers verstoßen.
Entsprechendes gelte für den erhobenen Vorwurf der Lüge bezüglich der Krankheitstage. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Betriebsrat von Klägerseite fehlerhaft informiert war und der Arbeitgeberin eine fehlerhafte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag, die laut Klägerseite zu diesem Fehler führte. Auch hier hab dem Gericht der Gewerkschaft Recht und legitimierte ihre Vorgehensweise: Im Rahmen tariflicher Auseinandersetzungen sei es zulässig, wenn Gewerkschaftsvertreter in Flugblättern ihre Einschätzung zum Ausdruck bringen, dass sie von einer vorsätzlichen Vorgehensweise der Gegenseite ausgehen.
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Quelle
Aktenzeichen 14 Ca 5677/19