Corona-Pandemie

Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen beschlossen

10. Dezember 2021
Corona Covid Impfung Maske
Quelle: Pixabay.com | Bild von Jeyaratnam Caniceus

Für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen und solche, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, gilt ab dem Frühjahr 2022 eine Impfpflicht gegen das Coronavirus. Der Gesetzentwurf der neuen Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat passiert.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte

Der neue § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) führt in einer ausführlichen Liste die medizinischen und Pflegeeinrichtungen und Dienste auf, deren Beschäftigte bis zu einem Stichtag nachweisen müssen, gegen CoVid-19 geimpft, von einer Erkrankung genesen oder medizinisch an der Impfung gehindert zu sein.

In der Gesetzesbegründung heißt es, dem Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, komme eine besondere Verantwortung zu, da es hier bei der Arbeit einen intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf gebe. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote beim Personal in diesen Berufen sei wichtig. Die Impf- bzw. Nachweispflicht regelt das Gesetz allerdings für alle Beschäftigten dieser Einrichtungen.

Daher gilt für Beschäftigte in den in § 20a IfSG genannten Einrichtungen:

  • Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse müssen die Nachweise bis zum 15. März 2022 vorliegen.
  • Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden.

Bei Zweifeln an der Echtheit des Nachweises kann das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung oder einem Unternehmen untersagen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht sowie der erweiterte Kreis der Impfberechtigten soll später evaluiert werden.

Neue Impfangebote

Um die Auffrischungsimpfungen zu beschleunigen, sollen dem Gesetzentwurf zufolge auch Zahnärzt:innen, Tierärzt:innen und Apotheker:innen vorübergehend Impfungen gegen das Coronavirus verabreichen dürfen, nachdem sie eine entsprechende Schulung absolviert haben.

Gesetzgebung

Der Bundesrat hat am Freitag 10.12.2021 in einer Sondersitzung seine Zustimmung zum "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" erteilt. Damit wird das Gesetz nach Gegenzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kürze in Kraft treten.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle:

Heute im Bundestag (hib), 10.12.2021 und Bundesrat.de, 10.12.2021 (Meldung aktualisiert 21.12.2021).

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