Impfpflicht für Soldaten ist rechtmäßig

Das war der Fall
Das Bundesverteidigungsministerium hat am 24. November 2021 die verpflichtenden Basis-Impfungen für alle Soldaten um die Corona-Impfung ergänzt. Hiergegen wehrten sich zwei Offiziere vor Gericht. Sie sind der Ansicht, dass die verbindliche Impfung rechtswidrig sei und in unzumutbarer Weise in ihre Rechte eingreife. Risiko und Nutzen der Impfstoffe stünden außer Verhältnis.
Das sagt das Gericht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt. Die Regelung sei formell und materiell rechtmäßig. Soldaten sind nach § 17 a SG verpflichtet, sich im Interesse der militärischen Auftragserfüllung gesund zu halten und hierfür gesetzliche Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu dulden. Nur so könne die persönliche Einsatzfähigkeit und damit die Funktionsfähigkeit der gesamten Bundeswehr gewährleistet werden. Die persönliche Einsatzfähigkeit zu erhalten sei deshalb eine zentrale Dienstpflicht der Soldaten.
Hinreichend klar bestimmt und zumutbar
Der Gesetzgeber habe die Regelung und den Umfang des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit der Soldaten auch hinreichend genug bestimmt. Wesentliche Regelungen muss der Gesetzgeber nämlich selbst treffen. Die genau Anzahl der Impfungen und Auswahl der Impfstoffe durfte der Gesetzgeber dem Dienstherrn überlassen. Das ermögliche Flexibilität im Umgang mit auftretenden Nebenwirkungen und neuen Impfstoffen.
Fortlaufende Überprüfung erforderlich
Das Gericht berücksichtigt aber auch die Veränderung des Infektionsgeschehens. Das Bundesministerium sei verpflichtet, die Pflicht zur Impfung zu evaluieren und zu überwachen. Da es sich um eine dauerhafte Anordnung handele, müsse immer wieder überprüft werden, ob die Umstände auch weiterhin eine Impfpflicht erfordern. Die geringere Gefährlichkeit, die von dem Virus ausginge und der geringere Nutzen der aktuell verfügbaren Impfstoffe gegen neue Virusvarianten könnten zu einer neuen Entscheidung führen.
Praxishinweis
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Impfpflicht für Soldaten zum jetzigen Zeitpunkt bestätigt. Es hat aber auch klar gemacht, dass insbesondere der Verlauf das Infektionsgeschehens eine anderweitige Entscheidung rechtfertigen kann. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Impfplicht bestehen bleibt.
Clara Seckert, Ass. jur., Kaiserslautern.
Quelle
Aktenzeichen 1 WB 2.22