Initiativrecht für Zusatzurlaub aus Tarifvertrag?
Das war der Fall
Der Betriebsrat und der Arbeitgeber, ein Unternehmen der Süßwarenindustrie, streiten darüber, ob sich aus dem einschlägigen Tarifvertrag, dem Bundesmanteltarifvertrag (BMTV) für die Süßwarenindustrie (§ 12 I A Nr. 10 BMTV), ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht zur Einführung von Zusatzurlaub ergibt.
§ 12 I A Nr. 10 BMTV lautet: "Die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs für Arbeitnehmer, die dem Betrieb länger als 25 Jahre angehören, ist betrieblich zu regeln."
Der Betriebsrat ist der Meinung, dass sich aus dem Tarifvertrag ein Mitbestimmungsrecht und folglich auch ein Initiativrecht ergibt, das ihn berechtigt, den Zusatzurlaub für langjährige Mitarbeiter einzufordern. Der Betriebsrat rief daher eine Einigungsstelle an, die den Beschluss fasste, dass langjährige Beschäftigte einen Anspruch auf Zusatzurlaub haben (jeweils gestaffelt). Das Arbeitsgericht war der Meinung, dass der Spruch der Einigungsstelle unwirksam sei, da ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben sei.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen schloss sich dieser Auffassung an: Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und damit ein Initiativrecht für die Durchsetzung eines Zusatzurlaubs ergibt sich laut Gericht nicht aus dem Tarifvertrag.
Zwar ist eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte über die gesetzlichen Regelungen hinaus möglich (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Normalerweise folgt aus einem solchen Mitbestimmungsrecht auch ein Initiativrecht des Betriebsrats, das es ihm erlaubt, Regelungen über die Einigungsstelle durchzusetzen.
In diesem Fall greift das jedoch nicht, da es sich um die Einführung einer freiwilligen Leistung handelt. Ob der Tarifvertrag so auszulegen ist, dass der Betriebsrat hier ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht inklusive Initiativrecht hat, bleibt unsicher. Die Auslegung des Wortlauts im Tarifvertrag führte laut Gericht nicht zu einem klaren Ergebnis.
Zudem bestärke die Tarifgeschichte die Zweifel daran, dass ein solches Mitbestimmungsrecht beabsichtigt war. Es gebe – so das Gericht - keine bekannten Fälle, in denen ein Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung mit Verweis auf ein zwingendes Mitbestimmungsrecht aus einem Tarifvertrag durchgesetzt hat.
Das LAG hat allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Rechtsbeschwerde zum BAG ist zugelassen, diese ist dort eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 20/24.
Das müssen Betriebs- und Personalräte wissen
Es ist gut zu wissen, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Tarifverträge erweitert werden können. Das BetrVG steht dem nicht entgegen. Das BAG erkennt grundsätzlich an, dass eine tarifliche Erweiterung im Rahmen des § 87 BetrVG möglich ist.
Ob dies im Einzelfall gewollt ist, muss jedoch durch im Einzelfall durch Auslegung eines unklaren Wortlauts geklärt werden – mit dieser Frage wird sich das BAG voraussichtlich im Rahmen der Rechtsbeschwerde befassen.
Für Personalräte gilt jedoch etwas anderes: § 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) verbietet es ausdrücklich, die Mitbestimmungsrechte durch Tarifverträge zu erweitern.
Unabhängig davon regeln der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bund und der Tarifvertrag der Länder gleichlautend in § 29 TVöD / TV-L, dass Beschäftigte anlässlich ihres 25jährigen bzw. 40jährigen Arbeitsjubiläums einen zusätzlichen bezahlten freien Tag erhalten (§ 29 Abs. 1 Buchstabe d).
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Quelle
Aktenzeichen 11 TaBV 76/23