Integrationsamt muss vorzeitige Pensionierung nicht befürworten

Das war der Fall
Der Kläger ist Regierungsobersekretär beim Bundesnachrichtendienst. Er war als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Nach einem Autounfall veranlasste die Dienststelle eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit des Klägers. Der Amtsarzt attestierte eine dauerhafte Dienstunfähigkeit. Daraufhin versetzte der die Dienststelle den Beamten in den vorzeitigen Ruhestand. Das Integrationsamt hörte sie zuvor nicht an. Der Beamte reichte deshalb Klage ein.
Das sagt das Gericht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Versetzung in den Ruhestand sei nicht unwirksam, weil der Bundesnachrichtendienst das Integrationsamt nicht beteiligt habe. Eine Zustimmung des Integrationsamtes sei in diesen Fällen nämlich nicht erforderlich. Es bestehe keine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibe, das Integrationsamt an der Beendigung der aktiven Berufstätigkeit zu beteiligen. Auch nach dem Unionsrecht müssten Arbeitgeber Arbeitnehmer und Lebenszeitbeamte im Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes bei der vorzeitigen Ruhestandsversetzung nicht gleichbehandeln.
Kein Vergleich mit Arbeitnehmern
Laut Gericht ist die Situation von Beamten auf Lebenszeit mit der Situation von Arbeitnehmern nicht vergleichbar. Bei Arbeitnehmern soll die Zustimmung des Integrationsamts dem Staat eine erste Überprüfung einer Kündigung durch den Arbeitgeber ermöglichen. Das Zustimmungserfordernis dient dazu, die geringere Wettbewerbsfähigkeit von schwerbehinderten Arbeitnehmern am privaten Arbeitsmarkt auszugleichen. Diese Notwendigkeit besteht bei Beamten auf Lebenszeit nicht. Denn selbst bei einer festgestellten geringen Dienstfähigkeit verbleibe der Beamte in der Regel im Beamtenverhältnis und werde nicht in den Ruhestand versetzt. Außerdem entstünde durch die Pensionierung ein Ruhestandsbeamtenverhältnis, das Pflichten für den Dienstherrn begründe. Hierzu gehöre auch die Pflicht, den Beamten wieder in die aktive Berufstätigkeit zurückzuholen, wenn er seine Dienstfähigkeit wiedererlange.
Clara Seckert, Ass. jur., Kaiserslautern.
Quelle
Aktenzeichen 2 A 4.2