Wirtschaft 4.0

Interessenausgleich und Sozialplan 4.0 mitgestalten

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Quelle: © Franz Pfluegl / Foto Dollar Club

Bei nachteilhaften Veränderungen von Arbeitsbedingungen durch Digitalisierung, kann der Betriebsrat über Interessausgleichs- und Sozialplanverhandlungen versuchen, den negativen Folgen einer stetigen Digitalisierung zu begegnen. Wie das gelingt, erfahren Sie von unserer Expertin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Regine Windirsch in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2019.

Die mit dem Schlagwort Wirtschaft 4.0 bezeichneten Maßnahmen im Zuge der Globalisierung und Digitalisierung stellen Betriebsräte vor neue Herausforderungen. Von den Betriebsräten wird nicht nur erwartet, immer schneller auf die Vorstellungen der Arbeitgeber zu reagieren, auch ohne ausreichend über geplante Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Belegschaft unterrichtet zu sein. Den Betriebsräten steht auch vermehrt kein informierter Partner mehr im Betrieb zur Verfügung, da die nationale Geschäftsführung ebenfalls nicht oder nur unzureichend über Planungen unterrichtet ist. Die in diesem Zusammenhang geplanten Maßnahmen gehen vielfach mit Betriebsänderungen im Sinne des § 111ff BetrVG einher. Die Anforderung an die Betriebsräte ist dabei zum einen, zu erkennen, dass und wann Planungen Betriebsänderungen darstellen und ihre Informationsansprüche konsequent durchzusetzen.

Digitalisierung als Betriebsänderung

Betriebsänderungen liegen in einem Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf jeden Fall vor, wenn eines der Regelbeispiele des § 111 Satz 3 BetrVG erfüllt ist. Betroffen sind im Zusammenhang mit Wirtschaft 4.0 insbesondere die Regelungen der Nr. 4 »grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen« und die Nr. 5 mit der »Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren«.

Hierbei geht es ebenso um die Einführung von Matrixstrukturen, wie um die Bereitstellung von Telearbeitsplätzen und mobiles Arbeiten. Auch die Vernetzung mittels Informations- und Kommunikationstechnologie beispielsweise durch Cloudanwendungen, Nutzung von Sozial-Media-Kanälen und Plattformen, den Umgang mit E-Mail und Internet, die Arbeit mit Wearables - also Datenbrillen, Chips in Sicherheitskleidung das Zulassen von Remote-Zugriffen, die GPS-Ortung von Waren und Menschen oder die Einführung von Sicherheitssystemen und Datenanalysetools können Betriebsänderungen nach § 111 Nr. 5 BetrVG sein.

Nachteilen begegnen und auffangen

Folgende Problemfelder sollten bei den Vereinbarungen von Interessenausgleich und Sozialplänen im Sinne der Beschäftigten geregelt werden:

  • den Wegfall oder das Entwerten von Tätigkeiten und die damit verbundenen Maßnahmen der Entgelt- und Beschäftigungssicherung
  • die Aufwertung von Tätigkeiten und damit verbundene erforderliche Aus- und Weiterbildungen
  • erwachsende digitale Vernetzung und die daraus resultierende Datenauswertung mittels Big Data sowie die Folgen einer erweiterten Leistungs- und Verhaltenskontrolle
  • verbindliche und schützende Regelungen für zeit- und ortsflexibles Arbeiten mit mobilen Endgeräten und der dadurch veränderten Kommunikation im Betrieb
  • Veränderungen der Arbeitsorganisation bis hin zu Veränderungen des Betriebsbegriffs durch Cloudworking

Wie ein solcher Interessenausgleich und Sozialplan aussehen kann und welche Möglichkeiten Betriebsräte haben, ihn durchzusetzen, erfahren Sie im Beitrag »Kein freier Fall!« von Regine Windirsch in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2019 ab Seite 14.

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