Interne Bewerber können Vorrang haben

Geklagt hatte eine Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerberin, die auf Ihre Bewerbung auf die intern und extern ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Die Stelle war mit einem internen Bewerber besetzt worden. Die Klägerin sah darin eine Diskriminierung und klagte eine Entschädigung in Höhe von fünf Bruttomonatsgehältern.
Keine Diskriminierung zu erkennen
Das LAG hat im Verhalten der Beklagten kein Indiz für eine Diskriminierung der Klägerin wegen deren Schwerbehinderteneigenschaft erkennen können. Die externe Bewerberin habe die vom öffentlichen Arbeitgeber gesetzte formale Voraussetzung als interne Bewerberin nicht erfüllt. Denn es ist zulässig, dass die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt wird, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungsverfahren).
Es bestehe daher keine Einladungspflicht gegenüber externen schwerbehinderten Bewerbern in einem internen Bewerbungsverfahren nach § 82 SGB IX alt (§ 165 SGB IX neu). Die Bewerberin sei wie alle anderen externen Bewerber nicht eingeladen worden, weil interne Bewerbungen Vorrang hatten. Die Schwerbehinderung war daher für die Nichteinladung weder kausal noch mitursächlich und nicht diskriminierend.
Das LAG hat die Revision nicht zugelassen.
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Quelle
Aktenzeichen 1 Sa 26 öD/18