Gesundheitsdatenschutz

Ist das BEM online rechtlich zulässig?

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Quelle: Andrey Popov_Dollarphotoclub

Zum Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 wurden und werden auch beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) Besprechungen und Sitzungen online durchgeführt. Doch es ist leichtfertig, diese Art der Technik für die Bearbeitung sensibler Gesundheitsdaten zu nutzen, warnt Prof. Dr. Peter Wedde in »Gute Arbeit« 6/2021.

Vor der Pandemie waren Präsenzsitzungen in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben, etwa die Beschlussfassungen der Betriebsräte. Doch Corona bedingte Einschränkungen und Anweisungen von Arbeitgebern, auf persönliche Treffen in Betrieben zu verzichten, machten diese gesetzlich vorgeschriebene Form der Beschlussfassung unmöglich.

 

Online-Sitzungen – ein Ausnahme-Ausweg

Um den drohenden Stillstand der kollektivrechtlicher Entscheidungsfindung zu verhindern, hat der Gesetzgeber - zunächst zeitlich befristet - Online-Beschlussfassungen erlaubt (§ 129 BetrVG) und das Provisorium nun per Ergänzung im Betriebsverfassungsgesetz verstetigt (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Analoge Regelungen gibt es auch im Personalvertretungsrecht.

Ein bedeutsamer Nachteil der Online-Sitzungen ist der Verlust der Vertraulichkeit und die schlechtere Qualität der Kommunikation. Dies führt zur Frage nach den nötigen Vorkehrungen und Rahmenbedingungen, die Betriebs- und Personalräte sowie Schwerbehindertenvertretungen (SBV) beachten müssen.

Datenschutzrechtliche Probleme

Wichtig ist die Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Hier bestehen Probleme – technischer und organisatorischer Art. Im Homeoffice kann die notwendige Vertraulichkeit fehlen. Betriebliche Kommunikation sowie dienstliche Unterlagen könnten von dritten Personen eingesehen, Gespräche mitgehört werden. Diese Probleme verstärken sich, wenn Kommunikationswege und IT-Technik nicht optimal abgesichert sind (Verschlüsselungstechnik).

Datenschutzrechtlich besonders kritisch sind Online-Sitzungen, bei denen hochsensible personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies ist beim BEM meist der Fall. Es geht u.a. um Gesundheitsdaten wie individuelle Erkrankungen, Leistungsminderungen, Arbeitsunfähigkeitszeiten oder notwendige Unterstützungsmaßnahmen für die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz.

Diese Daten sind kündigungsrelevant. Sie können datenschutzrechtlich betrachtet nur Thema in Online-Besprechungen sein, wenn spezifische technische und organisatorische Schutzvorkehrungen umgesetzt werden.

Online-BEM – nur mit besonderen Vorkehrungen

Beschäftigte mit Gesundheitsproblemen müssen sich uneingeschränkt darauf verlassen können, dass ihre Gesundheitsdaten ausschließlich für den gesetzlich vorgesehenen Zweck verwendet und dass dabei die Datensicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Gesprächspartner müssen während einer Audio- oder Videobesprechung an ihrem Arbeitsplatz z.B. allein sein. Der provisorische Heimarbeitsplatz vermittelt in dieser Hinsicht geringeres Vertrauen als ein Gespräch am runden Tisch im Betrieb.

Zudem schränkt die Technik ein, die virtuelle Kommunikation ist nicht allen Beschäftigten vertraut und zuweilen ein zusätzlicher Stressfaktor. Problematisch kann es sein, wenn Beschäftigte zum BEM-Gespräch eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen möchten, was ihnen nun gesetzlich zusteht (neu in § 167 Abs. 2 SGB IX); eine kurze persönliche Abstimmung kann erschwert sein.

Das notwendige Vertrauen kann empfindlich gestört werden, wenn eine technische Aufzeichnung befürchtet wird. Vor dem Hintergrund dieser Fragen erläutert Prof. Peter Wedde in seinen Beitrag die rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen, unter den das Online-BEM (nur) ausnahmsweise umgesetzt werden kann.

Weitere Informationen

Den ausführlichen Beitrag von Prof. Dr. Peter Wedde finden Sie in : »Gute Arbeit« 6/2021 (S. 35-39).

Außerdem in dieser Ausgabe: Titelthema »Psychische Belastungen – Stress in der Pandemie« (S. 8-22) mit diesen Artikeln:

  • Prof. Dr. Nico Dragano im Interview: Pandemie-Stress: »Nicht neu, aber anders« (S. 8-11).
  • Prof. Dr. Simon Nestler: »Digitalisierung nach der Pandemie« (S. 13-16).
  • Eva Aich: »Gefährdungen durch Arbeitsintensität« (S. 17-20).

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