Arbeitsverhältnis

Ist der Betriebsleiter einer Autowaschanlage Arbeitnehmer?

19. Mai 2025
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Der Betriebsleiter einer Autowaschanlage, der einen »Partnervertrag« mit der Beklagten geschlossen hat, die mehrere Autowaschanlagen in Deutschland unterhält, ist kein Arbeitnehmer, sondern freier Dienstnehmer. Das hat das BAG am 12.11.2024 in seinem Urteil bestätigt.

Das war der Fall

Seit dem 1.7.2009 betrieb der Kläger eine Autowaschstraße im Namen und auf Rechnung der Beklagten. Grundlage hierfür war ein von den Parteien geschlossener »Partnervertrag«. Der Vertrag sah vor, dass der Kläger seine Tätigkeit frei gestalten und seine eigene Arbeitszeit selbst festlegen kann. Er durfte für durchzuführende Arbeiten Personal einstellen, deren Suche, Auswahl, Regelung der Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie Überwachung allein ihm oblag. Die Öffnungszeiten der Waschanlage sollten im Einvernehmen mit der Beklagten festgelegt werden. Andererseits enthielt der Vertrag zahlreiche Vorgaben wie beispielsweise zur Abrechnung, die Festlegung der Verkaufspreise durch die Beklagte und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Im Jahr 2020 erwirtschaftete der Kläger eine Provision i.H.v. 28.626,59 €. Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei für die Beklagte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen. Einem angestellten Betriebsleiter einer Waschstraße stünde ein durchschnittliches Arbeitsentgelt von 4.000 € bei 160 Stunden/Monat Arbeitszeit zu. Demnach stünden ihm bei durchschnittlich 306 Stunden/Monat 7.650,00 € brutto zu. Der Kläger beantragt die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses und das Bestehen eines Entgeltanspruchs seit dem 1.1.2019 i.H.v. 7.650,00 € abzüglich der bereits gezahlten Provisionen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage, es habe kein Arbeitsverhältnis, sondern ein freies Dienstverhältnis bestanden.

In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen und eine Berufung zurückgewiesen.

Das sagt das Gericht

Das BAG bestätige die Entscheidung des LAG, wonach der Kläger als freier Dienstnehmer für die Beklagte tätig sei.

Das Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB unterscheide sich vom Rechtsverhältnis über eine selbstständige Tätigkeit im Grad der persönlichen Abhängigkeit des Tätigen. Die Arbeitnehmereigenschaft liege bei einer weisungsgebundenen, fremdbestimmten Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vor.

Die Weisungsgebundenheit stelle den Kern des Vertragstyps des § 611a BGB dar. Ein Weisungsrecht gebe es jedoch auch für Vertragsverhältnisse mit Selbständigen wie dem Werkunternehmer, weshalb die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis hiervon abzugrenzen sei. Eine Weisungsgebundenheit bestehe gem. § 611a Abs. 1 S. 3 BGB, wenn die Tätigkeit vom Beschäftigten nicht im Wesentlichen frei gestaltet werden könne und er seine Arbeitszeit nicht bestimmen könne. Die Weisungen gegenüber einem Selbstständigen seien i.d.R. sachbezogen und ergebnisorientiert, also auf die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung bezogen, während arbeitsvertragliche Weisungen personenbezogen und ablauforientiert seien.

Gem. § 611a Abs. 1 S. 5 BGB ist für die Feststellung der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Hierbei seien zunächst auf die Regelungen, die der Vertrag treffe, auszulegen. Sollte sich hieraus noch kein Arbeitsverhältnis ergeben, sei auf die Durchführung des Vertrages abzustellen.

Das BAG führt aus, dass das LAG zutreffend dargelegt habe, dass die Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen solche überwiegen, die für eine Arbeitnehmertätigkeit sprechen. Das LAG habe richtig ausgeführt, dass weder der »Partnervertrag« noch die darin getroffenen Regeln das Rechtsverhältnis als Arbeitsvertrag klassifizieren. Hingegen würden viele Vertragsbestimmungen des Partnervertrages für einen dienstvertraglichen Inhalt sprechen:

  • § 1 Abs. 1 des Partnervertrages spricht von »Selbstständiger Gewerbebetreibender«
  • § 9 Abs. 1 verpflichtet den Kläger zur Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Behörde
  • § 5 Abs. 7 verlangt die Abführung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt
  • § 3 Abs. 1 S. 1 sieht die freie Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der eigenen Arbeitszeit vor, in Abgrenzung zum Weisungsrecht eines Arbeitgebers aus § 106 GewO
  • § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 sehen vor, dass die Öffnungszeiten der Waschstraße nur einvernehmlich geändert werden können, nicht möglich ist eine einseitige Vorgabe durch die Beklagte
  • § 3 Abs. 1 S. 3 entbindet von der Verpflichtung, die Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen

Einschränkungen des Klägers im Partnervertrags, welche für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen würden, seien vom LAG ausreichend berücksichtigt worden:

  • § 5 Abs. 1 sieht vor, dass die Preise in der Waschstraße, die die Kunden entrichten, von der Beklagten festgelegt werden
  • § 9 Abs. 5 S. 1 verpflichtet den Kläger zur Sicherheitsprüfung und Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten gem. dem „Handbuch für die Partnerschulung und Betriebstagebuch“, welches die Beklagte einseitig ändern kann
  • Gem. § 4 Abs. 3 S. 1 und S. 2 muss der Kläger Art und Anzahl der Waschvorgänge und die vereinnahmten Gelder in der Abrechnung jeden Tag erfassen und in einem bestimmten Zeitraum der Beklagten zusenden
  • § 3 Abs. 5 verpflichtet den Kläger zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
  • § 9 Abs. 2 verpflichtet den Kläger, das Gesamtgelände und die Grünflächen sauber zu halten und Bepflanzungen zu pflegen

Zudem habe das LAG ordnungsgemäß die Durchführung des Vertrages gewürdigt. Das LAG habe zurecht einen besonderen Schwerpunkt bei der Würdigung aller Umstände darauf gesetzt, dass der Kläger Dritte zur Durchführung der Arbeit heranzog. Der Kläger habe zudem die Arbeitsbedingungen für die von ihm selbst eingestellten Mitarbeiter ausgehandelt und ihm allein stehe das Recht zu, sein Personal einzuweisen und zu kontrollieren. Zudem wurde entsprechend § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 des Partnervertrages im gegenseitigen Einvernehmen eine Winteröffnungszeit auf Wunsch des Klägers vereinbart.

In Abwägung aller Gesichtspunkte kam das LAG zum Ergebnis, es läge ein Dienstverhältnis eines freien Mitarbeiters vor. Der Partnervertrag lege lediglich die Rahmenbedingungen fest, um den Kunden Waschleistungen mit einheitlichem Standard und zu gleichen Öffnungszeiten anbieten zu können.

Keine Auswirkung auf die Art des Rechtsverhältnisses habe ein mögliche Marktmacht der Beklagten, die es ihr erlaube, die Bedingungen und Zusammenarbeit nach ihrem Belieben zu bestimmen.

Das BAG erachtete die Verfahrensrüge nach Art. 103 Abs. 1 GG des Klägers, das LAG habe es unterlassen, für ihn günstige Tatsachen in die Gesamtbetrachtung einzustellen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, für unzulässig. Der Kläger habe nicht hinreichend dargestellt, welchen Sachvortrag das LAG übergangen haben soll, sondern sich auf einen pauschalen Hinweis beschränkt.

Bund-Verlag © (kbe)

Quelle

BAG (12.11.2024)
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