Jetzt neu: Der praxisnahe Kommentar zum HinSchG
![HinSchG Basiskommentar](/.imaging/mte/bund-de-theme/news-teaser-detail-image/dam/Meldungen/3d-Cover_7348_kartoniert_870x580_hellgrau.png/jcr:content/3d-Cover_7348_kartoniert_870x580_hellgrau.png)
Hinweisgeber, die den Mut haben, insbesondere auf Verstöße gegen Strafvorschriften oder bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten hinzuweisen, müssen vor Repressalien durch den Arbeitgeber oder Dritte geschützt werden. Einschüchterung, Mobbing, Abmahnung, Kündigung – jegliche Druckmittel oder Sanktionen in Folge eines Hinweises sind verboten und können zu erheblichen Schadenersatzforderungen führen. Auch das Verhältnis zwischen Hinweisgeberschutz und Datenschutz spielt eine zentrale Rolle.
Der neue Basiskommentar geht über die bloße Erläuterung des Gesetzestextes hinaus. Betriebsräte und Personalräte haben umfassende Mitbestimmungsrechte und hierzu gibt ihnen der Kommentar eine schnelle Orientierung und praktische Hinweise. Z.B. müssen Betriebe jetzt eine interne Meldestelle einrichten. Doch wie funktioniert das und welche Person soll die Meldestelle ausfüllen? Nicht nur bei diesen Fragen muss der Betriebsrat beteiligt werden. Aber auch für Berater und Personalverantwortliche bietet der Kommentar mit übersichtlicher Darstellung einen guten Einstieg in das Thema.
Vorteile auf einen Blick:
- Bietet schnelle Orientierung
- Sorgt für Klarheit in schwierigen Fällen
- Erklärt das Zusammenspiel von Hinweisgeberschutz und Datenschutz
- Zeigt die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten und Personalräten
Der Autor:
Dr. Peter Wedde, Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences a.D., wissenschaftlicher Leiter der Beratungsfirma d+a consulting GbR in Wiesbaden und wissenschaftlicher Berater der Kanzlei Steiner Mittländer Fischer, Frankfurt/Main
Jetzt den Basiskommentar zum HinSchG bestellen!
© bund-verlag.de (jv)